Volltext: Das oberösterreichische Salinenwesen von 1818 bis zum Ende des Salzamtes im Jahre 1850 [3]

Witwen* und Waisenversorgung. 
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auch den Pensionsverlust der Witwe und Kinder zur Folge, 
das Verbrechen einer Witwe hingegen entzog ihren Kin* 
dern den Pensionsanspruch nicht, „weil dem Unschuldigen 
sein Recht nicht gekränkt werden darf“ 267 ). Die Kürzung 
oder Verweigerung der Witwenpension nach vermögenden 
Beamten dauerte bis 1850 fort. Der Nachlaß des in diesem 
Jahre verstorbenen Markscheiders Stefan Lochmann be* 
trug bare 809 Gulden; die Witwe hatte infolgedessen weder 
auf eine Pension noch auf Erziehungsbeiträge für die Kin* 
der Anspruch, ihr gebührte bloß die normale Abfertigung 
von dem vierteljährlichen Betrage der pensionsfähigen 
Genüsse ihres Gatten 268 ). Dies war das letzte Fest* 
halten am starren Fiskalismus eines überwundenen Systems. 
Schon im September des gleichen Jahres verfügte eine 
kaiserliche Entschließung den Entfall der Vermögensnach* 
Weisung bei der Bemessung der normalmäßigen Pensionen 
und Erziehungsbeiträge für Witwen und Waisen 269 ). Für 
den Beginn der Witwenpension war der Todestag des Be* 
amten maßgebend; überlebte dieser den 15. eines Monates, 
so fiel der Witwe noch der ganze Monatsgehalt zu, sonst 
erhielt sie nur die entfallende Monatsquote und die Pension 
vom Sterbetag an gerechnet 270 ). Der Begräbniskostenbeitrag 
in der Höhe des dreimonatlichen Gehaltes, auf welchen nur 
die Hinterbliebenen von Beamten mit weniger als 600 Gul* 
den Jahresgehalt Anspruch hatten, wurden vom Jahre 1822 
an auch auf die in die Pension einrechenbaren Emolumente 
ausgedehnt 271 ). 
W aisenprovisionen durfte das Oberamt nur für 
unter dem Normalalter stehende, unversorgte und unbemit* 
telte Kinder pensionsfähiger Staatsbeamte einraten, den 
großjährigen elternlosen und erwerbsunfähigen Waisen blieb 
der Gnadenweg offen 272 ). Die Höhe der bewilligten Gnaden* 
2BT ) S. O. A. 1821, Nr. 9. 
2B8 ) S. O. A. 1850, Nr. 4410. 
2B9 ) S. O. A. 1850, Nr. 5989. 
2T0 ) S. O. A. 1823, Nr. 9. 
271 ) S. O. A. 1822, Nr. 9. 
2T2 ) S. O. A. 1832, Nr. 9.
	        
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