Volltext: Das oberösterreichische Salinenwesen von 1818 bis zum Ende des Salzamtes im Jahre 1850 [3]

V erschleißpreise. 
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stellt, das Salz zum Handel zu beziehen, doch durfte das 
Verschleißamt das Salz den Händlern nicht unter einen 
Zentner verkaufen. Dem Ausseer Salz stand die Einfuhr 
nach Niederösterreich ebenso offen wie dem Gmundner 
Salz die nach Steiermark. Nach wie vor untersagt war im 
Sinne des Salzpatentes von 1750 jeder wie immer geartete 
Verkehr mit Salz im Kammergut. Der Verkauf von unent* 
geltlichem Gnaden*, Gewerbe* oder Kontraktsalz war ver* 
boten und hatte den Verlust des Bezugrechtes zur Folge 38 ). 
Die Händler konnten das Salz in Gmunden, Aussee und 
Hallein auch unverpackt kaufen, wenn sie die nötigen Fäs* 
ser, Kisten oder Säcke selbst beistellten 39 ). 
Der amtliche Verschleißpreis in den Legstätten setzte 
sich zusammen aus dem Stammpreise in Gmunden, den 
Lieferkosten und einem Regiezuschlage. Die Verführung 
des Salzes durch den amtlichen Traunzug nach Linz kostete 
je Zentner 28V2 Kreuzer, für die Regie berechnete das Ober* 
amt weitere drei Kreuzer 40 ). Dazu kamen dann noch die 
Frachtauslagen von den Ladstätten zu den ärarischen Salz* 
niederlagen im Lande. Die vom 1. November 1829 an gil* 
tigen Grundpreise je Zentner betrugen ab 
Gmunden Aussee Hallein 
Unverpacktes Salz 6 fl. 16 kr. 6 fl. — 5 fl. 50 kr. 
Zentnerfassei 6 fl. 30 kr. — 6 fl. 4 kr. 
Küfelsalz 7 fl. 6 kr. — — 
Bergkern 6 fl. 16 kr. 6 fl. — 5 fl. 50 kr. 
Pfannkern 5 fl. — 4 fl. 45 kr. 4 fl. 37 kr. 
1830 setzte die Hofkanzlei den Preis des Gmundner Faß* 
salzes auf 6 fl. 25 kr., 1831 auf 6 fl. 20 kr. herab. Auch trennte 
sie den Salzverschleiß von der Salzerzeugung durch Bestei* 
lung eigener Verschleißbeamten, die unabhängig von der 
Salinenverwaltung nur dem Oberamte unterstanden und 
eine abgesonderte Verrechnung zu führen hatten (S. 320) 41 ). 
Der Übergang auf den Salzfreihandel war ein Gebot der 
neuen Zeit und des aufstrebenden wirtschaftlichen Lebens 
38 ) L. R. A. 1827—14. 
39 ) L. R. A. 1824—14. 
40 ) S. O. A. 1824, Nr. 112; L. R. A. 1825—14. 
41 ) L. R. A. 1825, 1829, 1830, 1831—14; Präs. 1829, Z. 304.
	        
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