Volltext: Das oberösterreichische Salinenwesen von 1818 bis zum Ende des Salzamtes im Jahre 1850 [3]

Das Ende der Fertigungen. 
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regel rief große Erbitterung unter den Fertigern hervor und 
bewog selbst das Salzamt zur Parteinahme für die Betrof* 
fenen. Es beantragte — freilich vergebens — die Aufhebung 
dieser Verfügung und die Erfolglassung der Fertigerbezüge 
an die Hinterbliebenen ebenso wie auch die Fertiger sie noch 
immer bezogen 201 ). Nachdem auch das Jahr 1848 fruchtlos 
verlaufen war, traf am 18. April 1849 die wichtige Vorent* 
Scheidung der Hofkammer in Gmunden ein. Darnach waren 
vom 1. August an alle bisherigen salinaren Bezüge der Fer* 
tiger sowie alle von ihnen und den Salzfertiger*Kompagnien 
geleisteten Verrichtungen einzustellen; von diesem Tage an 
erfolgte die Auflösung des ärarischen Benützungsrechtes auf 
die Fertigerlokalitäten und waren die in den Händen der 
Fertiger etwa noch befindlichen amtlichen Requisiten und 
Vorräte der Saline vollständig zu überantworten. Ungeachtet 
der gewonnenen Überzeugung von dem vollen Rechte der 
Saline zum Vollzüge der vorstehenden Maßnahme und so* 
mit zur entschädigungslosen Auflösung des Dienstverban* 
des hatte sich der Kaiser aus Billigkeitsgründen bewogen ge* 
funden, jedem der 27 Salzfertiger ein Ablösungspauschale 
unter der Bedingung „aus Gnade“ anzubieten, daß das Ärar 
♦ hiedurch mittels rechtsförmlichen, zur Extabulierung der 
sogenannten Fertiger Gerechtsame geeigneten Urkunden 
fortan gegen alle Ansprüche sichergestellt werde. Zur un* 
mittelbaren Verhandlung mit den Fertigern sendete die Hof* 
kammer den Ministerialsekretär Dr. Schindler ins Kammer* 
gut 202 ). Auch diesem gelang es nicht, die Verhandlungen 
zum Abschlüsse zu bringen, die Fertiger wollten ein Ablöse* 
kapital von 5400 Gulden und ein Zugeständnis in Bezug auf 
die Tabulargläubiger, konnten damit jedoch nicht durch* 
dringen 203 ). 1850 fällte die Hofkammer die endgiltige Ent* 
Scheidung: „Allen Salzfertigern, welche sich beeilen, ihre 
Schlußerklärung abzugeben und sich mit einer Ablösungs* 
summe von 3000 Gulden zufriedenstellen, wird die Auszah* 
lung dieser Summe auf einmal und deren 5 % Verzinsung seit 
201 ) S. O. A. 1848, Nr. 4453. 
202 ) S. O. A. 1849, Nr. 6617; Präs. 1849, Z. 70. 
20S ) Präs. 1850, Z. 31.
	        
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