Volltext: Sittengeschichte des Weltkrieges I. Band (I. / 1930)

Bestimmungen 
Unterstellung und Verwaltung von mobilen Feld- und Reserve-Freuden- 
respektive Feldpuffs). 
OberOffze. mit 30 Minuten, für Stabsoffze. mit 60 Minuten und für Generale mit 
120 Minuten normiert. Bei Benützung ist das hechtgraue Feldpräservativ M. 14/15, 
Marke »Neosalversan«, unzerreißbar, zu benützen. Hiefür ist der Madame der Betrag 
von 20.3 Heller einzuhändigen. 
Bemerkt wird, daß infolge des übermäßig starken Verbrauches der genannten Marke 
und der derzeitigen Unmöglichkeit, einen ähnlichen Artikel aus Paris zu erhalten, die 
größte Sparsamkeit geboten erscheint, da sonst der Nachschub dieses Artikels, welcher 
auch im Hinterlande einer erhöhten Nachfrage unterliegt, bald überhaupt unmöglich 
werden könnte. 
7. Weibliches Personal 
Das weibliche Personal gliedert sich in drei Gruppen: 
a) Offiziersmädchen, 
b) Mannschaftshuren 1. Klasse und 
c) Mannschaftshuren 2. Klasse. 
Letztere führen auch die Bezeichnung »Schützengrabenmenscher«. Das Vorrücken 
aus der Kategorie b) oder c) in die Kategorie a) ist ausgeschlossen. 
Die Standesergänzung sowie die erste Dotierung erfolgt durch Zuweisung der weib¬ 
lichen Personen von der Hurenassentkommission aus dem Hinterlande. (In jedem 
Territorialbereiche eine ambulante Kommission.) Die assentierten Frauenspersonen 
werden mit der Widmung für eine der drei Kategorien von der Assentkommission nach 
Weisung des Chefs des Puffwesens für die gesamte bewaffnete Macht den Mob.- und 
Reserve-Anstalten zugeschoben. 
Sich für die Kategorie a) infolge Abnützung nicht mehr eignende Individuen werden 
in die Kategorie b) übersetzt. 
Die Kategorie c) ist ausschließlich für Soldaten ohne Chargengrad bestimmt und soll 
sich im weiteren Kriegsverlaufe möglichst nur aus der Kategorie b) ergänzen. Eignet 
sich ein Schützengrabenmensch auch für diesen Zweck nicht mehr, so ist es mit dem 
verkehrten Kaiserbrande auf der linken Hinterbacke zu versehen, auszumustern und bei 
nächster sich bietender Gelegenheit ausgiebig angesteckt dem Feinde zu übergeben. 
8. Adjustierung und Ausrüstung 
Für das weibliche Personal wird eine hechtgraue Marschadjustierung im Schnitte der 
für die Pflegerinnen vom Roten Kreuz bestehenden Uniform normiert. Als Armbinde 
ist jedoch ein schwarzes Band (8 cm breit, mit 1.5 cm breiter Gummiborte) zu tragen. 
Als Unterwäsche wird bestimmt: Normalwäsche mit verlängerter Tragdauer, System 
Prof. Dr. Jäger; Kategorie a) die feinste Qualität, schwarze halbseidene Strümpfe; 
Kategorie b) und c) mittlere Qualität, rote baumwollene Strümpfe. (Strumpfbänder in 
gleicher Farbe.) 
Bei Ausübung der dienstlichen Funktion dürfen die Monturen ganz oder teilweise 
abgelegt werden, hiebei ist mit Schonung vorzugehen. 
Als besonderes Abzeichen werden normiert: rote Lampasse auf den schwarzen 
Strümpfen für solche Angehörige der Kategorie a), welche vermöge ihrer Vorbildung 
(Frequentierung der Fachakademie, Handelsministerium — Wien, I., Bäckerstraße 8, 
II. Stock) imstande sind, selbst auf Generale ausflußgebenden Einfluß aus¬ 
zuüben. 
absdiriften bei allen Truppen der österreidiisdi-ung-arisdien Armee verbreitet 
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