Volltext: Vollständiges Ortschaften-Verzeichnis der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder nach den Ergebnissen der Volkszählung vom 31. December 1880 (1880)

Die vielfachen Aenderungen, welche während der letzten Jahre in 
der administrativen Eintheilung der österreichischen Länder eingetreten sind: 
Errichtung neuer Bezirks-Hauptmannschaften und Gerichts-Bezirke, Zutheilung 
oder Abtrennung von Gemeinden, Constituirung oder Zusammenlegung von 
solchen, haben alle vorhandenen Uebersichts-Werke, welche über die politische 
Eintheilung und noch mehr über die Reihung der Gemeinden und Orte der¬ 
zeit existiren, derart überholt und unverlässlich gemacht, dass das Bedürfniss 
nach einem durchaus genauen, officiellen Orientirungs-Werke immer allge¬ 
meiner ausgesprochen wurde. 
Die jüngste Volkszählung gab den besten Anlass hierzu, und die 
k. k. statistische Central-Commission schritt daher, sobald es nach dem Stande 
der ihr übertragenen Zusammenstellungs-Arbeiten geschehen konnte, an die 
Bearbeitung und Herausgabe des vorliegenden Ortschaften-Verzeichnisses der 
im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, welches, nach Ländern, 
Bezirks-Hauptmannschaften und Gerichts-Bezirken geordnet, sämmtliche Ge¬ 
meinden und Ortschaften mit Angabe der Bewohnerzahl jeder derselben enthält. 
Bei allen Ortschaften, für welche sich eine Bezeichnung in zwei 
Sprachen nach den amtlichen Volkszählung^-Acten als ortsüblich ergeben hat, 
sind immer auch beide Namen angeführt. 
Für die Schreibweise der Gemeinde- und Ortschaftsnamen war in 
erster Reihe jene massgebend, welche von der politischen Bezirks-Behörde 
gebraucht ist. Es lässt sich hierbei allerdings nicht verkennen, dass in den 
verschiedenen, namentlich den sprachlich gemischten Bezirken nicht völlig 
gleiche Grundsätze gewaltet haben. Die statistische Central - Commission 
erachtete sich aber demungeachtet zu Aenderungen in der Schreibweise der 
bezirks-hauptmannschaftlichen Uebersichten, als unmittelbar offlcieller Quellen, 
nur dann befugt, wenn offenbare Irrthtimer zu berichtigen waren. 
Für die Aufnahme einer Ansiedelung als eigene Gemeinde oder Ort¬ 
schaft war der Umstand massgebend, ob dieselbe in den Zählungs-Ueber¬ 
sichten als solche mit einem eigenen Summar nachgewiesen war, wobei in 
zweifelhaften Fällen noch Aufklärungen durch besondere Oorrespondenz vor¬ 
ausgingen. Hierdurch kommt es, dass im Bezirke Bregenz sogar eine Ge¬ 
meinde (Hochkrumbach) und in Tirol mehrfach Ortschaften, sowie in Galizien 
mehrfach Gutsgebiete ohne Bewohner erscheinen. Die ersteren sind nur zur
	        
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