Die vielfachen Aenderungen, welche während der letzten Jahre in
der administrativen Eintheilung der österreichischen Länder eingetreten sind:
Errichtung neuer Bezirks-Hauptmannschaften und Gerichts-Bezirke, Zutheilung
oder Abtrennung von Gemeinden, Constituirung oder Zusammenlegung von
solchen, haben alle vorhandenen Uebersichts-Werke, welche über die politische
Eintheilung und noch mehr über die Reihung der Gemeinden und Orte der¬
zeit existiren, derart überholt und unverlässlich gemacht, dass das Bedürfniss
nach einem durchaus genauen, officiellen Orientirungs-Werke immer allge¬
meiner ausgesprochen wurde.
Die jüngste Volkszählung gab den besten Anlass hierzu, und die
k. k. statistische Central-Commission schritt daher, sobald es nach dem Stande
der ihr übertragenen Zusammenstellungs-Arbeiten geschehen konnte, an die
Bearbeitung und Herausgabe des vorliegenden Ortschaften-Verzeichnisses der
im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, welches, nach Ländern,
Bezirks-Hauptmannschaften und Gerichts-Bezirken geordnet, sämmtliche Ge¬
meinden und Ortschaften mit Angabe der Bewohnerzahl jeder derselben enthält.
Bei allen Ortschaften, für welche sich eine Bezeichnung in zwei
Sprachen nach den amtlichen Volkszählung^-Acten als ortsüblich ergeben hat,
sind immer auch beide Namen angeführt.
Für die Schreibweise der Gemeinde- und Ortschaftsnamen war in
erster Reihe jene massgebend, welche von der politischen Bezirks-Behörde
gebraucht ist. Es lässt sich hierbei allerdings nicht verkennen, dass in den
verschiedenen, namentlich den sprachlich gemischten Bezirken nicht völlig
gleiche Grundsätze gewaltet haben. Die statistische Central - Commission
erachtete sich aber demungeachtet zu Aenderungen in der Schreibweise der
bezirks-hauptmannschaftlichen Uebersichten, als unmittelbar offlcieller Quellen,
nur dann befugt, wenn offenbare Irrthtimer zu berichtigen waren.
Für die Aufnahme einer Ansiedelung als eigene Gemeinde oder Ort¬
schaft war der Umstand massgebend, ob dieselbe in den Zählungs-Ueber¬
sichten als solche mit einem eigenen Summar nachgewiesen war, wobei in
zweifelhaften Fällen noch Aufklärungen durch besondere Oorrespondenz vor¬
ausgingen. Hierdurch kommt es, dass im Bezirke Bregenz sogar eine Ge¬
meinde (Hochkrumbach) und in Tirol mehrfach Ortschaften, sowie in Galizien
mehrfach Gutsgebiete ohne Bewohner erscheinen. Die ersteren sind nur zur