Volltext: Österreich-Ungarns Neubau unter Kaiser Franz Joseph I.

Das ungarische Ministerium 
der neuen Verfassungsgesetze kam, wurde zwar der 
kaiserliche Oberbefehl über die Armee anerkannt, 
daneben aber bestimmt, daß jede militärische Ver— 
fügung („in allen Wehrangelegenheiten“) durch 
den Landesverteidigungsminister zu erfolgen habe. 
Die Folge war, daß bald der Wiener Kriegs— 
minister unmittelbar mit den Kommandanten in 
Ungarn gar nicht mehr verkehren konnte und der 
ungarische Honvédminister der Kriegsminister für 
Ungarn wurde. Und dazu kam noch, daß die 
ungarischen Garnisonen — auch nichtungarische 
Offiziere — den Eid auf die Verfassung abzulegen 
hatten. Uber die Verwendung der Truppen 
außerhalb des ungarischen Landes konnte zwar 
„Seine Majestät“, jedoch nur unter Gegen— 
zeichnung eines „beständig“ um die Person des 
Herrschers befindlichen verantwortlichen Ministers, 
verfügen; auch die militärischen Ernennungen 
waren an diese Bedingung geknüpft. Dieser 
Minister „a latere“ hatte auf alle jene Verhält— 
nisse Einfluß zu nehmen, „welche das Vaterland 
(Ungarn) und die Erbprovinzen gemeinschaftlich 
betreffen“. Dazu rechnete man eigentlich nur noch 
die Verwaltung der Auswärtigen Angelegenheiten, 
von denen übrigens in den ungarischen Verfassungs⸗ 
gesetzen gar nicht die Rede war. 
Was sonst den staatsrechtlichen Zusammenhang 
mit Osterreich betraf, so war im Gesetz über das 
3 Fournier, Osterreich-Ungarns Neubau 35
	        
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