Volltext: Die Ortsgemeinde Lengau im politischen Bezirk Braunau am Inn in Oberösterreich

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bürg und 1408 Albrecht der Kuchler auf dem 24. Tur¬ 
nier zu Heilbronn. 
_ , 3m 13. und 14. Jahrhundert besaßen die Kuchler im 
Salzburgischen eine Anzahl Güter und Gerechtsame, die von 
den Erzbischöfen später wieder eingelöst wurden. 
, Der alte Geschichtsschreiber Schiltperger bemerkte*), 
wie „anno 1394 in der Schlacht König Sigmunds von 
Ungarn von dem Türken under vilen Bayrischen Herrn des 
Adel nmbkommen sey Ulrich Khngler, da vermein ich, den 
Kuchler heissen." 
cv , Nach^ einer Urkunde des Klosters Michelbeuern vom 
^ahre 1364 waren Konrad III. uni) Hartneid II. als 
Besitzer der Friedburg genannt. Diese beiden waren es, welche 
die (aus Seite 25 bereits angeführte) Strafexpedition nach 
Strchberg bei Mattighofen vollzogen hatten. Die Kuchler 
waren damals schon im Pfand- und Lehenbesitz von Friedburg. 
Das Bistum Bamberg konnte unter den neuen poli¬ 
tischen Verhältnissen, wobei auch störende Grenzveränderungen 
eingetreten waren, seine auswärtigen Besitzungen mit Nutzen 
mcht mehr behaupten und Bischos La mbrecht kam nun 
mit seinem Domkapitel überein, die Schlösser Frankenbura 
Ättersee und Friedburg sowie die Hofmark**) Osterhofen 
an die Gebrüder Konrad III. und Hartneid II. zu Der- 
raufen „doch daß sie und ihre Nachkommen Manns-, und auf 
Uelben Abgang die Weibs-Personen solche Herrschaft vom 
Stifte Bamberg zu Sehen sollen empfahen."***) Die be¬ 
izende Verkaufs-Urkunde ist in sehr weitläufigem 
Maße ausgefertigt und trägt alle 6 Siegel der Mitfertiaer 
des Domkapitels. J 
Dieser gegenüber stellten die beiden Kuchler einen Kauf¬ 
brief aus, der vom 11. Oktober 1377 datiert ist und wonach 
sie urkunden, die Herrschaft und Feste Friedburg im Weil- 
*) Laut Dr. Wignläus Graf Hund's Bair. Stammbuch ex 1581. 
o x **) Ho/mark hieß damals (bis 1778) soviel als adelige» 
Landgut, welches mit der niederen Gerichtsbarkeit begabt und der Landes¬ 
matrikel einverleibt war. Sie unterschied sich von den adeligen Frei¬ 
te" und sogenannten „Edelhöfen« darin, daß bei letzteren die Ge- 
M? ^ne ^onbe,f Begünstigung und Ausdehnung „nicht über 
hi* ^"chtropfen hinaus ging. Der hofmärkische Gerichtszwang und 
M «» »" i« 4«««( 
***) Rach Dr. Wig. Hund.
	        
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