Volltext: Aschach, Eferding, Waizenkirchen und Umgebung

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dem Chorherrnstifte St. Nikola bei Passau ausstellte.1) Auch dessen 
Nachfolger, Bischof Ulrich, führt den Namen Eferding (Efridingen) 
in einer Urkunde an, welche von dem Kaiser Heinrich V. zu 
Passau den 25. Juni 1111 bestätigt wurde, in welcher er sämt¬ 
liche Dotationen des Stiftes St. Nikola aufzählt. Zu jener Zeit 
erhoben alle Grundherren von den an schiffbaren Flüssen liegenden 
Orten Schiffszölle und auch Eferding mußte dieselben entrichten. 
Hieraus geht hervor, daß Eferding zu dieser Zeit noch immer an 
der Donau lag (siehe die Anmerkung auf S. 7), der Fluß semen 
Lauf erst daher in späteren Zeiten änderte. Im Mai des Jahres 1147 
sah Eferding die Flotte der Kreuzfahrer mit Kaiser Konrad III. 
vorüberziehen und im Jahre 1189, wiederum im Mai, wiederholte 
sich dieses Bild, als Kaiser Friedrich Eotbart vorüberkam. Das 
Aufblühen vieler Donauorte datiert aus dieser Zeit. 
In einer Urkunde vom Jahre 1210 wird Eferding zum ersten¬ 
mal eine Stadt genannt. Allmählich erwarb es alle Rechte, welche 
im Mittelalter mit dem Begriffe einer Stadt verbunden waren. Im 
Archive des Rathauses von Enns ist jene Urkunde vom Jahre 1212 
verwahrt, in welcher der babenbergische Herzog Leopold VI. der 
Stadt Enns wichtige Rechte verbriefte und wurde das „Ennser Stadt- 
rechtu die Grundlage aller späteren Stadtrechte in unserem Lande. 
Eine zu Passau am 14. Juli 1222 in lateinischer Sprache 
ausgestellte Urkunde lautet in deutscher Uebersetzung: 
„Im Namen des Herrn Gebhart, von Gottes Gnaden 
Bischof von Passau, an alle Christgläubigen der Gegenwart 
und Zukunft. 
Da es in unserer Absicht gelegen ist, über das Wohl 
aller unserer Kirche Angehörigen mit väterlicher Sorgfalt zu 
wachen, so wollen wir, daß sich alle derzeit und in Zukunft 
lebenden stets folgendes gegenwärtig halten mögen: 
Es haben zwar die Bürger unserer Stadt Everdingen 
in Absicht auf die Entrichtung der Maut bei unserer Stadt 
Passau von altersher dasselbe Recht besessen, welches die 
Bürger von Passau selbst genießen; da ihnen jedoch dieses 
Recht im Verlaufe der Jahre zeitweilig entzogen worden war, 
so wollen und bestimmen wir, dieses Recht erneuernd, daß 
die genannten Bürger von Everdingen bei Bezahlung der 
Maut von ihren Fahrnissen sich derselben Rechte und Gnade 
wie die Bürger von Passau zu erfreuen haben. 
Ebenso wollen wir allen jenen, welche diese Urkunde 
einsehen, zu wissen tun, daß die Stadt Everdingen auch das 
Recht habe, alle Fremden aufzunehmen und zu beherbergen, 
mit alleiniger Ausnahme derjenigen, welche gestohlene oder 
geraubte Sachen mit sich führen; auch soll kein Verbannter 
ausgewiesen werden, ausgenommen die Acht wäre von der 
Stadt ausgegangen oder sie wäre dort öffentlich kundgemacht 
worden. Ebenso soll ein Dieb, wenn er in der Stadt gefangen 
worden, von der Stadt, so wie er ist, mit seinem Gürtel ge¬ 
bunden, ausgeliefert werden. 
!) Kopal: „Geschichte der Stadt Eferding."
	        
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