Volltext: Grenzbeschreibungen von Landgerichten des Inviertels

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Grenzbeschreibungeri. 
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Landgericht Wildshut gehört, gegen dem Landgerichte Laufen zu 
berichtigen hat. 
Wo sich die Laufner: Landgrenze näml. zu Burgkirchen endigt, 
grenzen die 3 Pfleggerichter Friedburg, Matighofen und Laufen zusammen, 
wornach vom obigen Standpunkte des vorhandenen Marksteines ange¬ 
fangen die beiden Kamerai Pfleggerichter Friedburg und Matighofen mit 
ihren Gerichtsgrenzen gegen W und N so zusammengrenzen, daß, was 
für Untertanen in den Pfarreien Perwang, Gstaig, Palting, Lochen, 
Jeging und Munderfing durch die Gerichter Arrondirung im J. 1789 an 
Friedburg gekommen sind. Jene aber in den Pfarreien Vormosen, Feld¬ 
kirchen, Kirchberg und Matighofen zu dem Kamerai Pfleggerichte Matig¬ 
hofen gehörig sind. 
Ferner müßen in Folge des Rezesses von 1527 und Erklärung 
von 1530 zwischen Bayern und Salzburg von Matsee alle Verbrecher, 
vorhin nach Braunau, nunmehr aber in Gemäßheit der Gerichter Arron¬ 
dirung dem hiesigen Landgerichte zur peinlichen Untersuchung, und 
zwar nach Vorschrift des Rezeßes im Sommer auf dem Matseer See (wo¬ 
hin der Landrichter bis an den Sattelknopf reiten soll) und im Winter 
bei dem sog. Köttenbachel ausgeliefert werden. Das Landgericht ist aber 
verbunden, nach geschloßenem Prozeße und erfolgtem hochgerichtl. Ur¬ 
teile die Publikation und allenfallige Exekution auf der Schranne zu 
Astatt zu vollziehen, welches bisher auch geschehen ist. 
(Historische Beschreibung der Staatsherrschaft Friedburg vom 22. April bis 
5. Juni 1802 im Archive der kais. Domänen Verwaltung Matighofen.) 
e) Grenzbeschreibung des Pfleggerichtes Uttendorf 
vom 16. April 1626. 
Erstlichen im Dorf zu Straß drei Musketen Schiß vom Schloß 
Uttendorf aus hat es ain ainschichtig Pauernguet, der Antalerhof ge¬ 
nant, aldaselbst das Churf. Landgericht Maurkirchen gegen hiesigem 
Pfleggericht grenizt. Von dannen unzt hinauf auf die Keckened und 
JPfändledt an zwai underschiedliche Uttendorferische Paurngueter, vier 
veldwegs weit aber ain Gräniz Ort gegen dem Churf. Pfleggericht Fry- 
burg und erstangezeigten Landgericht Maurkiirchen. Verrer ob der Land¬ 
straß, so von Althaim aus bis auf Mattigkoven zue gehen thuet, hinauf 
nach dem Perg für das Dorf Furth, dem.Gößnachgraben und Lündensteg 
zue ab der Uttendorferischen Landstraß, derorten das Churf. Pfleggericht 
Mattigkoven und das hiesig Gericht gegen einander grenizen, wie dann 
auch wenn es sich begibt mit durchreisenden unbekanten Personen oder 
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