Volltext: Grenzbeschreibungen von Landgerichten des Inviertels

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Grenzbeschreibungen. 
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Gräniz ainschichtig im Gericht Braunau gelegen seien und dahero das 
Erzstüft Salzburg bei denen allein aus Übersehen mit der gerichtl. Iuris- 
diction ohne Fueg in ein solches Inhaben kommen. 
In vorangeregtem Dorf Perbang schaidet die Straß von der Tafern 
aus der rechten Hand nach hinauf ans Eder Holz und in selbem hinab 
bis an Durchhammer Graben, mitten im Reibnagl die Herrschaft Matsee 
und das Gericht Braunau voneinander, daselbst sich dan die bemelte 
Herrschaft Matsee endet. 
Hiebei ist aber wol in acht zenemen, das diese Strassen oder Weg 
von Perbach auf Durchhaim für kain solches Landmarch ze halten, so das 
Erzstüft Salzburg und Fürstenthum Bayrn voneinander entschaidet, wie 
dan diejenigen Gründ und Güter jenseits solchen Wegs hinauf auf Pern- 
dorf und Obern Trum gelegen, ebenfals zur Herrschaft Matsee gehörig 
und bei denselben sowohl als sonsten bei andern der Herrschaft Matsee 
incorporierten Gütern Ihrer fürstl. Dchl. die Hoch Landsfürstl. Obrigkait 
zustehet und gebühret, dahero hat es nun mit disem March kainen andern 
Verstand, als wie vorgemelt, mit denen zu Geberzhaim und Niderntrum, 
nemlichen das derselben Orten die Vermischung der Salzburg. Güter auf¬ 
hört, also das was jenseits gelegen, alles zugleich Matseerisch, hergegen 
auch die herenden alle Braunauerisch seyen. 
Gegen das salzb. Gericht Haunsperg. 
Hierbei ist verstanden, das sich die Herrschaft Matsee in Durch- 
haimer Graben endet, weil dan die Herrschaft Matsee daselbst mit dem 
Gericht Haunsperg und das Gericht Braunau gleichfalls aldort mit be¬ 
sagtem Gericht Haunsperg grenizt, so facht sich nun alda weiter die recht 
Landgräniz an und gehet dieselb von angedeutem Durchhaimer Graben 
in Weg nach Durchhaim, mitten in Eeibnagl, volgent hinab für Durch¬ 
haim zwischen der Ruedersperger und Grueber Bayrischer: auch der 
Durchhaimer Salzburgerischer Unterthanen Gründen (die zu bederseits 
berührter Weg voneinander absondert) hinum bis gen Castenau an des 
Castenauers Gatern, neben dem Aupächel, so auch die Gumpertinger 
Bayrische und Castenauer Salzburgerischen Underthanen Gründ von¬ 
einander vermarcht. Volgent erstreckt sich das March zwischen des 
Kapfelspalgers Salzburgerischen und Höllinger Fridburgerischen Gerichts: 
dann hernacher des Schinderspergers Braunauerischen Underthans und 
abermals des bemelten Kapfelspalgers: bis zu der Burkirchen Braunaue¬ 
rischer und der Thalhauser Haunspergerischer Gerichtsleüt Gründen, als- 
dan über die Höhe des Gehölz für der Burkircher: gleichfalls widerum 
zwischen der Thalhauser und Matheusen Haiderthalers Fridburgerischen
	        
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