Volltext: Grenzbeschreibungen von Landgerichten des Inviertels

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Strnadt. 
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Josefinischen Eeformen seine bisherige Benennung, indem es in den Ver¬ 
zeichnissen der Kriminalgerichte des Hausruckviertels 1781—1787 
(Faszikel 17, 1781—1787, des Archives des Justizministeriums) als 
Landgericht Engelszell aufgeführt wird, jedoch nach wie vor in der Ver¬ 
waltung des passauischen, seit 1803 österreichischen Pflegers und Land¬ 
richters von Viechtenstein verblieb. Durch das k. bayerische Patent vom 
13. Dezember 1810 (Archiv f. ö. Gr., Bd. 97, S. 249) wurde sein Bezirk 
(die Pfarren Engelhartszell und Ägidi) dem neuen k. Landgerichte 
Waizenkirchen zugeteilt, woran auch das im folgenden Jahre dem Grafen 
Wrede erteilte Gerichtsprivilegium nichts änderte (a. a. 0. 252). Nach der 
Wiederherstellung der alten Kriminalgerichte und dem Aufhören der neuen 
landesfürstlichen Landgerichte (30. April 1821) lebte jedoch nicht gleich 
vielen anderen auch das Landgericht Niederkeßla wieder auf; denn die 
Hauptherrschaft Stift Engelszell, welche^lSOS auch die vom Hochstifte 
Passau bei der Grenzregulierung des Jahres 1765 an Österreich abge¬ 
tretenen Viechtensteinischen Holden Rotstadler, Klaffenbäck, Hegner 
Moser, Steinzner, Zugsberger und in Dornet, Voglgrub, Wizened, Lehen, 
Mittelbach, Saged und Walleiten einverleibt worden waren, stand im 
Eigentume des bayerischen Fürsten Wrede, welchem als Ausländer prin¬ 
zipiell keine Kriminaljurisdiktion über österreichische Staatsangehörige 
eingeräumt werden konnte, weshalb auch die letztere über den Wrede- 
schen Herrschaftsbezirk Mondsee dem — nicht einmal anstoßenden — 
k. k. Pfleggerichte Matighofen zugewiesen worden ist. Zwar wurde laut 
Zirkuläres vom 14. Februar 1820 die Herrschaft Engelszell für die 
Pfarren Engelhartszell, Ägidi und Waldkirchen am Wesen als Distrikts¬ 
kommissariat und Steuerbezirksobrigkeit bestellt, in den beiden ersten 
Pfarren jedoch die landgerichtliche Jurisdiktion dem k. k. Pfleggerichte 
Schärding, das auch für den Pfleggerichtsbezirk Viechtenstein Unter¬ 
suchungsgericht wurde, übertragen, bei welcher Verfügung es bis zur 
allgemeinen Einführung staatlicher Gerichte im Jahre 1850 verblie¬ 
ben ist. 
Unerklärt bleibt die Eintragung „Landgericht Peuerbach" im alten 
Grundbuche Nr. 17 des Bezirksgerichtes Engelhartszell („Marsbachsches 
Gotteshaas Andorf (Verhandlungen des histor. Vereines für Niederbayern 
IX, 351). Die Ausdehnung seiner Wirksamkeit auch über Viechtenstein 
und die passauischen Holden, worüber dem Hochstifte bloß die Nieder¬ 
gerichtsbarkeit zustand, führte zu den Konflikten mit Bayern, welche 
1549 mit dem Zugeständnisse der hohen Gerichtsbarkeit über Viechten¬ 
stein und dessen nächste Umgebung an Passau endeten.
	        
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