Volltext: Deutschland und Europa

Artikel XIII. 
Die Unterzeichneten Mächte behalten sich vor, in den Vertrag später in 
Form eines Protokolls und einstimmig diejenigen Änderungen aufzuneh¬ 
men, deren Nützlichkeit durch die Umstände erwiesen wäre. 
Artikel XiV. 
v 
Der gegenwärtige Vertrag soll für den Zeitraum von sechs Jahren nach 
Ablauf des jetzigen Vertrages in Kraft bleiben; wenn er aber nicht ein 
Jahr zuvor durch die eine oder andere der Hohen vertragschließenden Par¬ 
teien gekündigt worden ist, soll er für dieselbe Zeitdauer von sechs wei- * 
teren Jahren in Kraft bleiben. 
Artikel XV. 
Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen in Wien binnen 
fünfzehn Tagen oder früher, wenn es angängig ist, ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die wechselseitigen Bevollmächtigten den ge¬ 
genwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihr Wappensiegel beigefügt. 
Geschehen zu Wien in dreifacher Ausfertigung, am 5. Dezember 1912. 
(Siegel) von Tschirsky. 
(Siegel) Berchtold. 
(Siegel) Avarna. 
Die Zusatz-Protokolle vom 5. Dezember 1912. 
P ro t okio 11. 
In dem Augenblicke, wo die Unterzeichneten Bevollmächtigten der drei 
Mächte zur Unterzeichnung des an diesem Tage zwischen Deutschland, 
Österreich-Ungarn und Italien abgeschlossenen Vertrages schreiten, er¬ 
klären sie gegenseitig, hierzu pflichtmäßig bevollmächtigt, folgendes: 
1. Unter dem Vorbehalt parlamentarischer Billigung für die tatsächlichen 
Abmachungen, die sich aus der gegenwärtigen grundsätzlichen Erklärung 
ergeben könnten, versprechen sich die Hohen vertragschließenden Par¬ 
teien von diesem Augenblicke an auf wirtschaftlichem Gebiete (Finanzen, 
Zölle, Eisenbahnen) über die Behandlung als meist begünstigte Nation hin¬ 
aus alle Erleichterungen und alle besonderen Vorteile, die mit den An¬ 
forderungen eines jeden der drei Staaten und mit ihren wechselseitigen 
Verpflichtungen gegenüber dritten Mächten vereinbar sind. 
2. Da der Hinzutritt Englands zu den Abmachungen des heutigen Ver¬ 
trages über den Orient im eigentlichen Sinne, d. h. über die Gebiete des 
ottomanischen Reiches, grundsätzlich bereits angenommen ist, so werden 
sich die Hohen vertragschließenden Parteien im geeigneten Augenblick 
und in dem Maße, wie die Umstände es mit sich bringen würden, dafür 
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