Volltext: Deutschland und Europa

Artikel V. 
Falls eine der vertragschließenden Parteien ohne vorhergehende Ver¬ 
ständigung und Vereinbarung mit der anderen Partei einer dritten Macht 
den Krieg erklären sollte, so ist die andere Partei von den Verpflichtungen 
des Artikels I dieser Konvention entbunden; sie ist aber während des Krie¬ 
ges verpflichtet, ihrem Verbündeten gegenüber eine freundschaftliche Neu¬ 
tralität zu wahren und auch sofort ein Heer von mindestens 50 000 Mann 
zu mobilisieren, um ihrem Verbündeten eine möglichst große Bewegungs¬ 
freiheit zu schaffen. ' 
Artikel VI. 
Während der Kriegsoperationen der Verbündeten darf keine der vertrag¬ 
schließenden Parteien ohne vorherige Benachrichtigung und Vereinbarung 
mit der anderen Partei einen 24 Stunden übersteigenden Waffenstillstand 
mit dem Gegner abschließen. — Die vertragschließenden Parteien dürfen 
Friedensverhandlungen nur führen oder einen Friedensvertrag nur ab¬ 
schließen, nachdem sie sich gemeinsam darüber verständigt haben. 
Artikel VII. 
Während des Krieges führt der gesetzliche Kommandeur die Truppen 
jeder vertragschließenden Parteien; derselbe leitet auch ihre Operationen. 
Wenn einzelne Abteilungen aus dem Bestand der Truppen der beiden 
vertragschließenden Parteien gegen das gleiche Objekt operieren, so über¬ 
nimmt das gemeinsame Kommando: über Einheiten gleicher Stärke — 
der dem Range nach ältere Kommandeur; über Einheiten verschiedener4 
Stärke — der seiner Stellung nach ältere Kommandeur. 
Wenn eine oder mehrere besondere Armeen, die zum Bestände des! 
Heeres einer der vertragschließenden Parteien gehören, zur Verfügung 
der anderen Partei gestellt werden, so behält der rechtmäßige Heerführer 
das Kommando über dasselbe; derselbe ist jedoch bei allen strategischen 
Operationen den Höchstkommandierenden desjenigen Vertragschließenden 
unterstellt, zu dessen Verfügung er sich befindet. 
Im Falle gemeinsamer Kriegsoperationen gegen die Türkei wird das 
Oberkommando auf dem im Artikel IV dieser Konvention vorgesehenen: 
Kriegsschauplatz am Wardar Serbien überlassen, falls seine Hauptkräfte 
auf diesem Kriegsschauplatz operieren und die Anzahl der bulgarischen 
Truppen übersteigen sollten. 
Falls aber die serbische Hauptarmee Operationen auf dem Kriegsschau¬ 
platz des Wardar nicht vornehmen sollte oder ihre Kräfte den bulgarischen 
nachstehen sollten, so fällt das Oberkommando auf dem erwähnten Kriegs¬ 
schauplatz dem bulgarischen Heerführer zu. 
235
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.