Volltext: Deutschland und Europa

Seinerseits erklärt die Kaiserlich russische Regierung, daß sie Afghani¬ 
stan für außerhalb der russischen Einflußsphäre gelegen erachtet, und sie 
verpflichtet sich, in dem gesamten politischen Verkehr mit Afghanistan die 
Vermittlung der Regierung Seiner Britischen Majestät anzurufen; sie ver¬ 
pflichtet sich ferner, keinerlei Agenten nach Afghanistan zu senden. 
II. 
Die Regierung Seiner Britischen Majestät hat im Traktat, das am 
21. März 1905 in Kabul unterschrieben wurde, erklärt, daß sie die Ver¬ 
träge, die mit dem verstorbenen Emir Abdul Raman abgeschlossen wur¬ 
den, anerkennt, und daß sie nicht das Bestreben hat, sich in die innere Ver¬ 
waltung des ,afghanistanischen Territoriums zu mischen; Großbritannien 
verpflichtet sich, das erwähnte Traktat nicht zu verletzen, Teile von Af¬ 
ghanistan nicht zu annektieren oder zu okkupieren und sich in die inneren 
Angelegenheiten dieses Landes nicht einzumischen unter der Vorausset¬ 
zung, daß der Emir seine Verpflichtungen gegen die Regierung Seiner 
britischen Majestät auf Grund des oben erwähnten Vertrages erfüllt. 
HI. 
Die zum Zwecke der Regulierung des Grenzverkehrs in den Grenz¬ 
provinzen eingesetzten russischen und afghanistanischen Organe können 
unmittelbare, gegenseitige Beziehungen anknüpfen, um örtliche Fragen 
unpolitischen Charakters zu entscheiden. 
IV. 
Die Regierungen Rußlands und Großbritanniens erklären, daß sie bezüg¬ 
lich des Handels in Afghanistan den Grundsatz der vertraglichenGleich- 
berechtigung anerkennen, und sie vereinbaren, daß alle Erleichterungen, 
die bisher erlangt sind, oder künftig für englische oder englisch-indische 
Kaufleute erlangt werden sollten, sich auch auf den russischen Handel 
und die russischen Kaufleute erstrecken sollen. Falls bei Weiterentwick¬ 
lung des Handelsverkehrs die Notwendigkeit der Ernennung von Handels¬ 
agenten eintreten sollte, so werden beide Regierungen sich auf bestimmte 
Maßnahmen einigen, wobei natürlich den Hoheitsrechten des Emir Rech¬ 
nung getragen werden wird. 
V. 
Die gegenwärtigen Bestimmungen werden nicht eher in Kraft treten, 
als bis die Regierung Großbritanniens der russischen Regierung das Ein¬ 
verständnis des Emir mit den oben festgesetzten Bedingungen bekannt- 
gegeben haben wird. 
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