Volltext: Deutschland und Europa

deres Interesse an der Aufrechterhaltung des Friedens und der Ordnung 
in einigen Provinzen Persiens hat, die an der russischen Grenze einerseits 
und an den Grenzen Afghanistans und Beludshistans andererseits liegen, 
und indem sie sich von dem Wunsche leiten lassen, alles zu vermeiden, 
was zu einem Konflikt ihrer persönlichen Interessen in den Provinzen Per¬ 
siens führen könnte, haben sie sich auf das Nachfolgende geeinigt: 
I. 
Großbritannien verpflichtet sich, erstens keine Konzessionen politischen 
oder kommerziellen Charakters — als da sind Konzessionen, die den Bau 
von Eisenbahnen, Banken, Telegraphen, Wege, Transport- und Versiche¬ 
rungswesen usw. betreffen — weder für sich zu fordern, noch zum Nut¬ 
zen von großbritannischen Untertanen zu erstreben, und zwar nördlich 
einer Linie, die von Kasri-Schirir durch Ispahan, Jezd, Kakch verläuft und 
am Punkt des Zusammentreffens der russischen und afghanischen Grenze 
endet, und zweitens Konzessionsforderungen, die in diesem Rayon von 
Rußland unterstützt werden, keine Hindernisse in den Weg zu legen. Es 
ist vollkommen selbstverständlich, daß die oben genannten Orte zu dem 
Gebiet gehören, in dem Großbritannien keine der oben erwähnten Konzes¬ 
sionen fordern darf. 
II. 
Rußland seinerseits verpflichtet sich, erstens keinerlei Konzessionen poli¬ 
tischen oder kommerziellen Charakters, als da sind Konzessionen, die 
Eisenbahnen, Banken, Telegraphen, Wege, Transport- und Versicherungs¬ 
wesen usw. betreffen, weder für sich zu fordern, noch diesbezügliche Ge¬ 
suche russischer Untertanen oder Untertanen anderer Länder zu unter¬ 
stützen, und zwar südlich einer Linie, die von der afghanischen Grenze 
über Gazik, Birdshan, Kerman verläuft und bei Bender-Abbas endet, und 
zweitens Gesuchen, die derartige Konzessionen in diesem Gebiet betreffen 
und von der großbritannischen Regierung unterstützt werden, kein Hinder¬ 
nis in den Weg zu legen. Es ist klar, daß die oben erwähnten Ort- 
schäften zu dem Gebiet gehören, in dem Rußland keine der oben erwähn¬ 
ten Konzessionen fordern darf. 
III. 
Rußland verpflichtet sich, der Erteilung von Konzessionen an britische 
Untertanen in den Gebieten Persiens, die zwischen den in Punkt I und II 
erwähnten Linien liegen, keine Hindernisse in den Weg zu legen, ohne 
vorher in Verhandlungen mit England zu treten. 
Großbritannien übernimmt eine gleiche Verpflichtung bezüglich der Er¬ 
teilung jeglicher Art Konzessionen an russische Untertanen in denselben 
Gebieten Persiens. 
Alle Konzessionen, die gegenwärtig in den bezeichneten Gebieten be¬ 
stehen, bleiben erhalten. 
14 Stieve, Deutschland und Europa, 
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