Volltext: Deutschland und Europa

Wenn Österreidi-Ungarn und Rumänien oder der Dreibund, ohne den 
Krieg gegen Bulgarien zu beginnen, Rußland angreifen sollte, so ist auch 
Bulgarien verpflichtet, seine Streitkräfte zu mobilisieren, sie nach einem 
auszuarbeitenden Plan zu konzentrieren und, wenn Rußland es verlangen 
sollte, den Angriff gegen die österreichisch-rumänischen Truppen zu be¬ 
ginnen. 
6. 
Im Falle eines Krieges zwischen Rußland und Bulgarien einerseits und 
Rumänien und Österreich-Ungarn oder dem Dreibund andererseits wahft 
Bulgarien strengste Neutralität der Türkei gegenüber und wendet die 
äußerste Vorsicht im Verkehr mit ihr an, um nicht durch einen Konflikt 
mit dieser Macht Komplikationen in der allgemeinen Lage hervorzurufen. 
In Anbetracht des Gesagten konzentriert Bulgarien seine Armee an der 
Donau zur Aktion gegen Rumänien nach einem auszuarbeitenden Plan, in¬ 
dem es zur Beobachtung der Grenze und Aufrechterhaltung der Ordnung 
und Ruhe im Lande einen kleinen Teil seiner Kräfte jenseits des Balkans 
zurückläßt. 
7. 
Die Pläne für die Mobilisierung und Konzentrierung der bulgarischen 
Armee und ihrer Teile ebenso wie die Pläne für die Verteidigung und den 
Vormarsch gemäß der vom russischen Generalstab gestellten Aufgaben 
und Ziele, müssen vorher unter Leitung des russischen Generalstabes zu¬ 
sammen mit dem bulgarischen Kriegsministerium ausgearbeitet werden; 
sie werden von Seiner Kaiserlichen Majestät dem Kaiser von Rußland be¬ 
stätigt und, wenn notwendig, später durchgesehen, verbessert und ergänzt 
werden. 
8. 
Der Oberbefehl über die Streitkräfte Rußlands und Bulgariens während 
des Krieges und die Leitung der Operationen, sei es, daß die russische und 
bulgarische Armee zusammen oder getrennt, d. h. auf verschiedenen 
Kriegsschauplätzen operieren, steht in jedem Fall dem russischen Höchst¬ 
kommandierenden zu. Seine Zarische Hoheit der Fürst von Bulgarien be¬ 
hält die Rechte und den Titel eines Oberkommandierenden seiner Armee 
bei und wird diese persönlich befehligen. Wenn aber Seine Hoheit wün¬ 
schen sollten, dieses Amt einer anderen Persönlichkeit zu übertragen, so 
muß diese, wie auch der Chef des Stabes der Armee, nach vorheriger Ver¬ 
ständigung mit dem russischen Kriegsministerium und mit Billigung Seiner 
Majestät des Kaisers von Rußland erwählt werden. 
Zur Erleichterung des Verkehrs mit dem russischen Hauptquartier wird 
dem Hauptquartier des Oberkommandierenden der bulgarischen Armee ein 
General der russischen Armee und diesem ein Stabsoffizier zugeteilt. Dem 
Kommandeur eines jeden Korps oder jeder besonderen Abteilung der 
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