Volltext: Deutschland und Europa

Deutschland verpflichtet sich, das von China gepachtete Gebiet niemals 
an eine andere Macht weiter zu verpachten. 
Der in dem Pachtgebiet wohnenden chinesischen Bevölkerung soll, vor¬ 
ausgesetzt, daß sie sich den Gesetzen und der Ordnung entsprechend ver¬ 
hält, jederzeit der Schutz der deutschen Regierung zu Theil werden; sie 
kann, soweit nicht ihr Land für andere Zwecke in Anspruch genommen 
wird, dort verbleiben. 
Wenn Grundstücke chinesischer Besitzer zu irgendwelchen Zwecken in 
Anspruch genommen werden, so sollen die Besitzer dafür entschädigt 
werden. 
Was die Wiedereinrichtung von chinesischen Zollstationen betrifft, die 
außerhalb des an Deutschland verpachteten Gebiets, aber innerhalb der 
vereinbarten Zone von 50 km, früher bestanden haben, so beabsichtigt die 
Kaiserlich deutsche Regierung sich über die allendliche Regelung der 
Zollgrenze und der Zolleinvernehmung in einer alle Interessen Chinas 
wahrenden Weise mit der chinesischen Regierung zu verständigen und be¬ 
hält sich vor, hierüber in weitere Verhandlungen einzutreten. 
Die vorstehenden Abmachungen sollen von den Souveränen beider ver¬ 
tragschließenden Staaten ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen 
derart ausgetauscht werden, daß nach Eingang der chinesischerseits rati¬ 
fizierten Vertragsurkunde in Berlin die deutscherseits ratifizierte Urkunde 
dem chinesischen Gesandten in Berlin ausgehändigt werden wird. 
Der vorstehende Vertrag ist in vier Ausfertigungen — zwei deutschen 
und zwei chinesischen — aufgesetzt und am 6. März 1898 gleich dem 
14. Tage des 2. Mondes im 24. Jahre Kuang-hsü von den Vertretern der 
beiden vertragschließenden Staaten unterzeichnet worden. 
(Großes Siegel des Tsungli Yamen.) 
Der kaiserlich deutsche Gesandte: 
gez. Freiherr von Heyking, 
gez. Li hung chang (chinesisch), 
Kaiserlich chinesischer Großsekretär, 
Minister des Tsungli Yamen 
etc. etc. etc. 
gez. Weng-tung-ho (chinesisch), 
Kaiserlich chinesischer Gro߬ 
sekretär, Mitglied des Staats¬ 
raths, Minister desTsungliYamen 
etc. etc. etc. 
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