Volltext: Deutschland und Europa

ihm überlassenen Gebiete Befestigungen zum Schutze der gedachten bau¬ 
lichen Anlagen und der Einfahrt des Hafens zur Ausführung zu bringen. 
Artikel III. Um einem etwaigen Entstehen von Konflikten vorzubeugen, 
wird die Kaiserlich chinesische Regierung während der Pachtdauer im ver¬ 
pachteten Gebiete Hoheitsrechte nicht ausüben, sondern überläßt die Aus¬ 
übung derselben an Deutschland, und zwar für folgendes Gebiet: 
1. an der nördlichen Seite des Eingangs der Bucht: die Landzunge ab¬ 
gegrenzt nach Nordosten durch eine von der nordöstlichen Ecke von 
Potato-Island nach Loshan-Harbour gezogene Linie, 
2. an der südlichen Seite des Eingangs zur Bucht: die Landzunge abge¬ 
grenzt nach Südwesten durch eine von dem südwestlichsten Punkte 
der südsüdwestlich von Chiposan-Island befindlichen Einbuchtung in 
der Richtung auf Tolosan-Island gezogene Linie, 
3. Inseln Chiposan und Potato-Island, 
4. (für) die gesammte Wasserfläche der Bucht bis zum höchsten derzei¬ 
tigen Wasserstande, 
5. (für) sämmtliche der Kiautschou-Bucht vorgelagerten und für deren 
Verteidigung von der Seeseite in Betracht kommenden Inseln, wie 
namentlich Tolosan, Tschalientau etc. 
Eine genauere Festsetzung der Grenzen des an Deutschland verpach¬ 
teten Gebietes sowie der 50-Kilometerzone um die Bucht herum behalten 
sich die hohen Kontrahenten vor, durch beiderseitig zu ernennende Kom¬ 
missare nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse vorzunehmen. 
Chinesischen Kriegs- und Handelsschiffen sollen in der Kiautschou- 
Bucht dieselben Vergünstigungen zuTheil werden, wie den Schiffen anderer 
mit Deutschland befreundeter Nationen, und es soll das Ein- und Aus¬ 
laufen, sowie der Aufenthalt chinesischer Schiffe in der Bucht keinen 
anderen Einschränkungen unterworfen werden, als die Kaiserlich deutsche 
Regierung kraft der an Deutschland auch für die gesammte Wasserfläche 
der Bucht übertragenen Hoheitsrechte in bezug auf die Schiffe anderer 
Nationen zu irgendeiner Zeit festzusetzen für geboten erachten wird. 
Artikel IV. Deutschland verpflichtet sich, auf den Inseln und Untiefen 
vor Eingang der Bucht die erforderlichen Seezeichen zu errichten. 
Von chinesischen Kriegs- und Handelsschiffen sollen in der Kiautschou- 
Bucht keine Abgaben erhoben werden, ausgenommen solche, denen auch 
andere Schiffe zum Zwecke der Unterhaltung der nöthigen Hafen- und 
Kaianlagen unterworfen werden. 
Artikel V. Sollte Deutschland später einmal den Wunsch äußern, die 
Kiautschou-Bucht vor Ablauf der Pachtzeit an China zurückzugeben, so 
verpflichtet sich China, die Aufwendungen, die Deutschland in Kiautschou 
gemacht hat, zu ersetzen und einen besser geeigneten Platz an Deutsch¬ 
land zu gewähren. 
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