Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Siebenter Band (Siebenter Band / 1842)

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auf, und die jungen Klostergeistlichen mußten, ver- 
mög Verordnung vom 30 März 1783, an den öffent 
lichen philosophischen und theologischen Lehranstalten 
zu Wien, Linz und Graz die Vorlesungen besuchen. 
In diesen Städten konnten sie anfangs in ihren Klö 
stern, oder, wenn kein solches da war, in einem an 
dern Kloster oder Hause leben, im Jahr 1785 muß 
ten auch sie in das Generalseminarium eintreten; und 
in Zukunft durfte niemand in ein Kloster aufgenom 
men, Niemand zum Weltpriester geweiht werden, 
der nicht vorher in einem Generalseminarium die 
theologischen Studien und die praktischen Seelsor 
gerübungen durch sechs Jahre vollzogen hatte. Es 
wurde nun auch das Paßmanäum aufgehoben und 
dahin das Taubstummeninstitut versetzt, welchem auch 
die übrigen Gebäude desselben eingeräumt wurden. 
Generalseminarien wurden in unsern Ländern 
zwei errichtet, eines zu Wien für Oesterreich unter 
und ob der Ens, das andere zu Gräz für ganzJnner- 
österreich. Die ersten, die in dieselben eintraten, wa 
ren diejenigen, die in den bisherigen Priesterhäusern 
zu Wien, Gutenbrunn, Ens und Gräz, oder auch 
ausser denselbeu Theologie studirten. In der Folge 
wurde zur Aufnahme in das Generalseminarium nebst 
guten Zeignissen über die zurückgelegten philosophi 
schen Wissenschaften die schriftliche Zusage eines Bi 
schofs oder Klostervorstehcrs, daß er den Bittwerber, 
nach im Generalseminarium zurückgelegtem theologi 
schen Studium unter seine Diözesangeistlichkeit oder 
in sein Kloster aufnehmen werde, erfordert. Alle Zög-
	        
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