Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Siebenter Band (Siebenter Band / 1842)

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wurde durch das Toleranzpatent den Landesstellen 
zugewiesen, welche dabei einen protestantischen Theo 
logen zuzuziehen hatten. — Weitere Bestimmungen 
dieses Patentes waren: Unkatholische können in Zu 
kunft zum Häuser« und Güterankaufe, zum Bürger 
und Meisterrechte, zu akademischen Würden, und, 
wie schon lange zu Militär-, so nun auch zu Civilbe- 
dienstungen, dispensatzionsweise, zugelassen wer 
den. Die Dispens für das Bürger- und Äeister- 
recht soll ihnen ohne alle Erschwerung ertheilt, bei 
Dienstverleihungen oder Anstellungen soll auf die 
Religion keine Rücksicht genommen, sondern bloß 
auf die Fähigkeit, Rechtschaffenheit und einen sittlich 
guten und Christlichen Lebenswandel gesehen wer 
den. Es soll den Protestanten, wo etwas zu be 
schwören ist, keine ihren Religionsgrundsätzen un 
angemessene Eidesformel vorgelegt, und sie sollen 
nicht verhalten werden, einer Prozession oder einer 
anderen gottesdienstlichen Handlung der katholischen 
Religion beizuwohnen. — Noch im nähmlichen 1781. 
Jahre erhielten die Protestanten, welche gegen frü 
here Verbothe nach Ungarn oder Siebenbürgen ge 
zogen , oder ins Ausland gewandert waren, die 
Erlaubniß, binnen Jahr und Tag frei und unge 
straft in ihr Vaterland zurückzukehren. 
§. 989. Vorschriften in Betreff des Betragens der Katholi 
schen und Unkatholischen gegen einander. 
Protestanten gab cs damahls, als das Tole 
ranzpatent erschien, in größerer Zahl zu Wien,
	        
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