Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Siebenter Band (Siebenter Band / 1842)

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war, ein solcher Schullehrer angestellt werden. — 
Die Taufen, Trauungen, und Begräbnisse der Un 
katholischen warenüberall von den katholischen Pfar 
rern zu verzeichnen und in die allgemeinen Pfarrma- 
trikeln einzutragen, somit auch die betreffenden 
Scheine nur von ihnen auszustellen; auch die Stolgel- 
der überall an sie zu entrichten. Aber den den Meß 
nern zugemessenen Theil der Stole waren die Pro 
testanten nur dann zu geben schuldig, wenn diese 
zugleich Schullehrer waren, und sie ihre Kinder in 
die katholische Schule schickten. 
In Betreff der Kinder, die aus Ehen zwischen 
Katholischen und Unkatholischen entspringen würden, 
ward mit Aufhebung der bisher geforderten Reverse, 
durch welche Protestanten, welche Katholikiuen hei- 
ratheten, alle ihre mit diesen zu erzeugenden Kinder 
in der katholischen Religion zu erziehen sich verpflich 
ten mußten, verordnet, daß, wenn nur die Mut 
ter unkatholisch ist, die Kinder ohne Ausnahme ka 
tholisch , ist aber der Vater unkatholisch, die Söhne 
in seiner Religion, die Töchter aber in der katholi 
schen zu erziehen seien. — Den Gemeinden oder 
Obrigkeiten, welche ihren Pastor unterhalten, wurde 
das Recht zugesprochen, ihn auch zu wählen, doch 
mußte der Erwählte von dem Landesfürsten durch 
das betreffende protestantische Konsistorium bestäti 
get werden. Männer aus Sachsen und Preußisch - 
Schlesien durften nicht zn Pastoren gewählt werden. 
Die Entscheidung der das Religions- und Kirchen 
wesen der Protestanten betreffenden Gegenstände
	        
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