Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Siebenter Band (Siebenter Band / 1842)

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d. i. der Unkatholischen begriffen werden — freie 
Religionsübung zugestanden wurde, und welches 
folgende nähere Bestimmungen enthielt: Wenn in 
einem Orte allein, oder zugleich in dessen nicht gar 
fernen Umgebungen 100 unkathvlische Familien —■ 
später wurden dafür 500 Personen angenommen — 
vorhanden wären, so sollte es ihnen freistehen, 
daselbst ein Bethhaus, auch eine Schule, für sich 
zu errichten. Rücksichtlich der Schismatiker fand 
dieß bloßzu Wien statt. Die Bethhäuser durften aber 
keine Thürme und Glocken und keinen unmittelbaren 
Eingang von der Gasse haben. Dieser Umstand war 
es, warum die Religionsübung der Unkatholischen 
für keine öffentliche, sondern nur für eine private 
erklärt wurde. Nach einiger Zeit wurde den Prote 
stanten schon vorhandene Gebäude zu Bethhäusern 
einzurichten erlaubt, ja es wurde ihnen das Mate 
riale verfallener ehmahls protestantischer Kirchen ge 
schenkt. Jene protestantischen Familien, die von ei 
nem solchen Bethhanse zuweit entfernt waren, als 
daß sie zu den 100 Familien oder 500 Personen 
gerechnet werden konnten, durften sich an das ihnen 
zunächst gelegene Bethhaus halten, wenn es in den 
Oesterreichischen Ländern lag, und die inländischen 
protestantischen Geistlichen durften ihre so entfernten 
Glaubensgenossen in Religionsangelegenheiten zum 
Unterrichte, zur Ermahnung, Tröstung, ungehin 
dert besuchen. Den bei einem Bethhanse anzustellen 
den protestantischen Geistlichen wurde gestattet, nicht 
nur in demselben den Gottesdienst zu halten und die
	        
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