Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Siebenter Band (Siebenter Band / 1842)

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tonotars und Notars, ohne landesfürstliche Erlaub, 
ni'ß, zu Rom nicht angesucht werden, und wenn cs 
dennoch geschah, wurde dem betreffenden päpstlichen 
Verleihungsschreiben die landesfürstliche Genehmi 
gung versagt. Späterhin mußten die schon früher 
ernannten päpstlichen Notare und Protonotare um 
die landesfürstliche Bestätigung ihres Amtes ansu 
chen, ohne welche ihnen die Ausübung desselben 
verbothen ward. Ja laut Bekanntgebung an die 
Konststorien vom 1. Jäner 1782 wurden die päpst 
lichen Notare gänzlich abgeschafft, jedoch zugleich 
den Bischöfen erklärt, daß sie sich selbst Notare er 
nennen könnten, wenn sie bei irgend einer kirchlichen 
Handlung eines solchen bedürften. 
§. 988. Toleranzpakent. 
Nachdem K. Joseph, laut Anzeige andiebischöfli- 
chen Konsistorien vom 30. Juni 1781, bereits daö 
Religionspatent, vermög welchem ausser der katho 
lischen Religion keine andere geduldet wurde, und, 
bis auf die freie Religionsübung, jeden Unterschied 
zwischen katholischen und protestantischen Untertha 
nen aufgehoben hatte; erschien unterm folgenden 13. 
Oktober das sogenannte Toleranzpatent, wodurch 
den Lutheranern, Kalvinern, oder wie sie sich lieber 
nannten, den Evangelischen und Reformirten, oder 
den Verwandten der Augsburgischen und Helveti 
schen Konfession, dann den nicht vereinigten Grie 
chen oder Schismatikern, — welche alle zusammen 
unter dem gemeinschaftlichen Nahmen der Akatholiken
	        
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