Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Siebenter Band (Siebenter Band / 1842)

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reichischen Staaten gelegenen Diözesen in allen bloß 
durch Kirchengesetze aufgestellten Ehehindernissen — 
also mit Ausnahme der im Natur- und im göttlichen 
Rechte gegründeten — die betreffenden Personen, 
ohne eine päpstliche Bevollmächtigung, oder Dis- 
pensatzion zu erwarten, aus eigener Macht gegen 
eine mäßige Kanzleitare von nun an diöpensiren. 
Durch Verbindlichkeiten, in die sie sich dicßfalls ge 
gen den päpstlichen Stuhl etwa gesetzt haben möch 
ten, dürften sie sich um so weniger davon abhalten las 
sen, als solche Verbindlichkeiten nur unbeschadet 
des landeöfürstlichcn Rechtes in dergleichen Sachen 
giltig sein könnten. Mau werde keine Einwendung 
gegen diese Entschlicssung annehmen, sondern sie 
durch die dem weltlichen Arme von Gott verliehene 
Macht unterstützen. Den Seelsorgern wurde zu 
gleich durch die weltlichen Behörden befohlen, daß 
keiner von ihnen, bei Verlust der Einkünfte seiner 
Pfründe, Jemanden gegen eine andere, als die von 
seinem Bischöfe ertheilte Dispens in gedachten Ehe- 
hindernissen trauen soll. Etliche Wochen später wurde 
den Bischöfen erklärt, daß sie auch bei solchen Ehe 
hindernissen, die aus einem verborgenen Verbrechen 
entstehen, aus eigener Macht, also ohne eine Dis 
pens vom Römische» Bußgerichte einzuhohlen, oder 
durch die Pfarrer oder Beichtväter einhohlen zu las 
sen, dispensircn könnten und sollten. 
Seit ungefähr derselben Zeit, als das eben An 
geführt!?? verordnet wurde, durfte um den Titel ei 
nes Titularbischoss, pästlichen Hausprälaten, Pro-
	        
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