Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Siebenter Band (Siebenter Band / 1842)

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den. Kein Klostergeistlicher durste in Ordensange, 
legenheiten nach Rom oder anderswohin ins Ausland 
reisen. Kein Kloster durste seine Breviere, seine 
Meß- oder andere Kirchen- und Ordensbücher mehr 
aus dem Auslande beziehen. Die bisher zu einer aus 
wärtigen Ordensprovinz gehörigen Klöster mußten 
sich nun entweder mit einer inländischen, oder zu 
einer eigenen Provinz oder Kongregatzion vereinigen. 
Ausländische Klöster wurden von inländischen Or- 
dcnsprovknzen ausgeschlossen. Die inländischen durf 
ten kein ausländisches General- oder Provinzialkapi 
tel mehr beschicken. Provinzialkapitel inländischer 
Klöster dursten zur Abthuung der nöthigen gemein 
samen Angelegenheiten, insbesondere zur Wahl der 
Provinzobern, Klostcrvvrsteher, Geschäftsführer, 
nur noch im Jnlande gehalten werden; auch war 
die Abhaltung derselben der Landesstelle vorläufig an 
zuzeigen. 
In einer Kundmachung vom 26. März wurde 
den Landesbischöfen, anderen geistlichen Obern und 
überhaupt Jedermann eingeschärft, kein, was immer 
für einen Nahmen habendes päpstliches Schreiben, 
welches an das Volk, an Gemeinden oder einzelne 
Personen gerichtet ist, und Verleihungen von Pfründen, 
Pensionen, Ehren, Rechten, Macht, oder eine Sä- 
kularisatzion betrifft, ohne landesfürstliche Genehmi 
gung oder so genanntes Placet, welches durch die 
Landesstelle anzusuchen sei, kund zu machen. Diese 
Vorschrift wurde auch für die Verordnungen und 
Verleihungen jener auswärtigen Bischöfe bestimmt ,
	        
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