Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Siebenter Band (Siebenter Band / 1842)

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bühne ausgestellt, und mit zeitlichem strengem Ge 
fängnisse bestraft werden sollte; daß derjenige, der 
einer katholischen Gemeinde offenbare Irrthümer oder 
Unglauben einzuflössen, und sie von ihrer Religion 
abwendig zu machen sich bestrebte, zu anhaltendem 
strengem Gefängnisse sollte vernrtheilt werden; eben 
so setzte er gegen einen Solchen, der den öffentlichen 
Gottesdienst der katholischen oder auch einer gedulde 
ten Religion geflissentlich störte, in Kirchen Ausge 
lassenheit oder Religionsverachtung bezeigte, got 
tesdienstliche Geräthschaften mißhandelte, zeitliches 
strenges Gefängniß fest, welches durch Fasten und 
Züchtigung mit Streichen verschärft werden sollte, 
wenn daraus großes Aergerniß entstanden war. 
Durch diese Verfügungen mögen wohl keckere und 
gröbere Unternehmungen wider den Religionsglau- 
ben Hindangehalten worden sein, die Ursachen aber, 
welche denselben untergruben, wurden dadurch nicht 
beseitiget. Die, mehre Jahre hindurch, fast unun 
terbrochen auf einander folgenden Neuerungen in 
Kirchensachen, deren viele in das öffentliche kirch 
liche Leben tief eingriffen, die alle noch dazu bloß 
von der weltlichen Macht ausgingen, wodurch Ver 
anlassung gegeben ward, daß Viele die Religion als 
ein Polizeimittel in den Händen der Regierung be 
trachteten , mußten bei weniger im Christcuthume 
Unterrichteten und Befestigten den Glauben noth 
wendig erschüttern und schwächen. Erschien die Re 
ligion als ein Polizeimittel in den Händen der Re 
gierung, die Kirche als eine Anstalt des Staates,
	        
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