Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Siebenter Band (Siebenter Band / 1842)

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§. 1034. Verordnungen über Wegschaffung gewisser Gegen 
stände in den Kirchen, über Reliquien, Prozesffonen, 
Wallfahrten. 
In den Kirchen mußte nach einer Verordnung 
vom 14. Mai 1782 aller übermässige Aufputz, und 
jede zu starke Beleuchtung unterbleiben. Dermög 
Verordnungen, die im I. 1784 und 85 erschienen, 
mußten den Statuen und Bildern in den Kirchen 
die Kleidungsstücke, die man ihnen bisher anzulegen 
pflegte, abgenommen werden, dieselben durften in 
Zukunft nur mit Kleidern, die aus dem nähmlichen 
Stoffe, wie sie selbst, verfertiget waren, dargestellt, 
an die Stelle der elend gemahlten sollten bessere ge 
setzt, die anstössigen Gemählde sollten weggenommen, 
und die Zahl der Bilder und Statuen überhaupt 
allmählig vermindert werden. Weggenommen werden 
mußten ferner: die gemachten Herzen, Hände, Füsse, 
Krücken, Säbel, welche vermög Gelübden als 
Denkmähler erhaltener göttlicher Hülfe an den Bil 
dern, Statuen oder Wänden der Kirchen aufgehangen 
waren, imgleichen die so genannten Opfertafeln und 
Votivbildchen, statt deren auf großen an die Wände 
der Kirche gehefteten Tafeln die Nahmen derjenigen, 
welche die von ihnen erlangte ausserordentliche gött- 
licheHilfe öffentlich bezeigen wollten, sammt dem Da 
tum und der Jahreszahl aufgezeichnet wurden. 
Die Reliquien durften nach einer Verordnung 
vom 19. Mai 1784 nicht mehr mit auffallendem 
Prunke ausgestellt, nicht über das Hochwürdigste,
	        
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