Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Siebenter Band (Siebenter Band / 1842)

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Unterlassung der Arbeit feiern wollten, so wurde, 
um diese Feier völlig zu unterdrücken, Verschiedenes 
verordnet, nahmentlich: daß die Seelsorger das Volk 
hierüber zweckmässig belehren und ihr eigenes Haus- 
gesind an solchen Tagen zur Arbeit anhalten sollten; 
daß die Zunftvorsteher sechs Reichsthaler Strafe zu 
zahlen hätten, wenn sie einem Gesellen, der lieber 
seinen Dienst verließ, als an einem aufgehobenen Fei, 
ertage arbeitete, eine Kundschaft ausfertigten; daß 
die Kinder an solchen Tagen zum Schulbesuche anzu 
halten seien; daß die Gemeinden ihren Pfarrer, der 
an einem abgebrachten Feiertage den Gottesdienst wie 
am Sonntage hielte, unter einer Strafe von 50 Reichs 
thalern für den Unterlassungsfall, dem Kreisamte 
anzeigen sollten, der Pfarrer aber das erstemahl mit 
einem-scharfen Verweise, das nächstemahl mit der 
Absetzung zu bestrafen sei. In den Städten wurde 
die Feier jener Tage wohl allmählig ganz unterlas 
sen, unter dem Landvolk aber zeigen sich noch immer 
theils durch Kirchenbesuch, theils durch theilweise Un 
terlassung der Arbeit einige Spuren, daß jene Tage 
ehmahls Feiertage waren. — Eben so wenig Anklang 
fand bei dem gemeinen Volke die Verordnung vom 
23. Oktober 1786, wodurch die Kirchweihfeste der 
einzelnen Pfarrkirchen abgeschafft, und dafür ein 
allgemeines, am dritten Oktobersonntage jeden Jah 
res zu feierndes Kirchweihfest angeordnet wurde. Die 
ses wurde zwar fortan in den Kirchen gehalten, das 
Volk aberfuhr dessen ungeachtet fort, die bisherigen 
Kirchweihfeste oder so genannten Kirchtage durch Lust- 
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