Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Siebenter Band (Siebenter Band / 1842)

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fondes an den Meistbiethenden käuflich überlassen 
werden sollten. — Durch eine unterm 5 Oktob. 1782 
bekannt gemachte Verordnung, welche sich auf mehre 
ähnliche der vorigen Landesfürsten berief, wurde bei 
schwerer Strafe verbothen, ohne landesfürstliche Be 
willigung von Kirchen- oder Klostergütern etwas zu 
veräuffern. Für die veräussernde geistliche Person oder 
Gemeinde ward als Strafe die Sperrung ihrer Ein 
künfte auf so lange bestimmt, bis der volle Werth 
der veräusserten Sache ersetzt worden. Das Gesetz, 
vermög welchem geistliche Körperschaften, als: Ka 
pitel, Stifter, Klöster, wenn sie ein neues Besitzthum 
erwarben, ein anderes von gleichem Werthe verkau 
fen mußten, wurde im Juli 1784 aus dem Grunde auf 
gehoben, weil durch die Errichtung des Religionsson- 
des die Güter solcher Körperschaften aufgehört hät 
ten, in todten Händen zu liegen. Doch wurde nach 
einer Erklärung vom 24. Jäner 1785 die Erbsunfä- 
higkeit der Klöster, und das Verboth, von den No- 
vitzen mehr als 1500 Gulden zu nehmen, keineswegs 
aufgehoben. — Um das Kirchen- und Sttftungsvcr- 
mögen in größere Sicherheit zu setzen, durfte in folge 
mehrer seit 1782 erschienener Verordnungen nicht nur 
in Zukunft kein Kirchen- oder Stiftungskapital bei 
Privatleuten mehr angelegt werden, sondern es muß 
ten auch die bei solchen bereits angelegten zurückge 
nommen, und in den öffentlichen Fonden angelegt 
werden.
	        
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