Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Siebenter Band (Siebenter Band / 1842)

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600 Gulden angesetzt waren, eine neue Steuer zur 
Deckung der Bedürfnisse des Religionsfondes aufge 
legt, die für jenes Jahr mit sseben Gulden dreissig 
Kreuzer von jedem Hunderte bestimmt wurde. — Die 
vorigen Landesfürsten hatten immer die Stiftungsur 
kunden der Klöster, die Besitzungen, Befreiungen und 
Privilegien derselben, gewöhnlich einige Zeit nach ih 
rem Regierungsantrite, bestätiget. Kaiser Joseph that 
dieß um so weniger, da er gleich anfangs gesonnen 
war r mehre derselben aufzuheben. Diejenigen, wel 
che nicht aufgehoben wurden, verloren wenigstens alle 
ihre bisherigen Befreiungen von gewissen Abgaben 
und Zöllen, alle Bezüge von gewissen Naturalien, die 
ihnen von deu ehemahligen Landesfürsten waren zuge 
standen worden. So wurde insbesondere den Bettel- 
orden, gleich nachdem ihre Unterhaltung dem Reli- 
gionsfonde zugewiesen worden war, die bisherige 
Zoll- und Postfrciheit, und das jährliche Holz- und 
Salz- Almosen abgesprochen. 
Die von Bisthümern oder Stiftern ehmahls an 
Weltliche als Lehen überlassenen Güter fielen nun 
mehr im Erledigungsfalle nicht an dieselben zurück, 
sondern waren nach einer Verordnung vom 24. Hor 
nung 1787 für den Religionsfond einzuziehen; doch 
konnten sie die damahligen Inhaber für eine mit ihnen 
auszumachende und dann an den Religionsfond ab 
zuführende Summe eigenthümlich an sich bringen. Un 
term 8. Jäncr 1789 jedoch wurde verordnet, daß die 
von Stiftern und Klöstern an Weltliche verliehenen 
Güter im Erledigungsfalle zum Besten des Religions-
	        
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