Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Siebenter Band (Siebenter Band / 1842)

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nigstens an Klöster keine Schenkungen gemacht wer 
den, wozu ohnehin wohl Niemand sich versucht füh 
len mochte, so wie auch an Kirchen und Pfründen, 
obwohl gegen diese kein solches Verboth bestand, nichts 
geschenkt wurde. Von den bisher an die Bischöfe zu 
entrichtenden Abgaben wurden die ihnen untergeord 
neten Geistlichen zwar befreit, nahmentlich von der 
Bischofssteuer oder dem so genannten Kathedratikum, 
welches im Juli 1783 durch landesfürstlichcn Befehl 
abgeschafft wurde. Eben so wurde in demselben Jahre 
mit Berufung auf eine ähnliche Verordnung von Jah 
re 1772, die Bestätigung der Testamente der Geistli 
chen durch den Bischof, und somit auch die dafür zu 
entrichtende Tare, dann mit der Abnahme der welt 
lichen Gerichtsbarkeit über die Geistlichen, auch die 
Abhandlung ihrer Vcrlaffenschasten und die dafür be 
zogene, in Einem Groschen von jedem Gulden des 
nachgelaffenen reinen Vermögens bestehende so ge 
nannte kanonische Porzion aufgehoben, und später 
auch verbothen aus der Verlaffenschaft, wie bisher 
gewöhnlich war, Hut, Stock, und Brevier au sich 
zu nehmen. Dagegen wurde, wie bereits §. 1011 ge 
meldet worden, die Alumnatösteuer auch an jenen Or 
ten, wo sie bisher nicht üblich war, zum Behufe der 
Generalseminarien eingeführt. Es dauerten die be 
reits im vorigen Zeiträume der Geistlichkeit aufgeleg 
ten besonderen Steuern, nähmlich die Erbstcucr und 
dir Fortifikatzionssteuer fort, und im I. 1788 wurde 
den Stiftern und Klöstern, wie auch den Weltprie- 
sterpfründen, deren jährliche Einkünfte auf mehr als
	        
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