Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Siebenter Band (Siebenter Band / 1842)

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behielten die weltliche Gerichtsbarkeit über ihre Un 
terthanen. Der Prälatenstand dauerte fort, bekam 
aber einige neue Mitglieder, nahmentlich in Steiermark 
die drei Stadtpfarrcr: zu Gräz beim heil. Blut, zu 
Bruck und zu Zili, von denen die zwei ersteren den 
Titel eines Propstes, der letztere den Titel eines Ab 
tes sammt den bischöflichen Ehrenzeichen führte. 
Auch den Prälaten des Wiener-Domkapitels, wel 
ches unter die Landstände noch nicht aufgenommen 
war, wurde durch eine Entschlicssung des Kaisers vom 
5. März 1787 dasRecht zugesprochen, indenPrälaten- 
stand aufgenommen zu werden, welches Recht jedoch 
nicht in Ausübung gekommen ist. 
§. 1030. Verhältniß der Bischöfe zum Landcsfursten und 
zum Papste. 
Die neu ernannten Bischöfe mußten vcrmög einer 
im I. 1781 erlassenen Verordnung gleich nach ihrer 
Ernennung einen besonderen Eid der Treue gegen den 
Landesfürsten nach einer eigens vorgeschriebenen For 
mel in Gegenwart der zwei ältesten Räthe derLanvcs- 
stelle in die Hände des Präsidenten derselben ablegen. 
Dieser, auch schriftlich aufgesetzteEid mußte v§n dcmBi- 
schofe unterschrieben, und durch dieUnrerschriftdesEid- 
abnebmers bekräftiget nach Hof eingeschickt werden. 
Was das Verhältniß unserer Landesbischöfe zum 
Papst betrifft, so ist aus, mehren vom Kaiser gleich 
im ersten'Jahre seiner Regierung erlassenen Verord 
nungen (Sieh §. 987) ersichtlich, daß er ihnen die 
Ausübung mancher Machthandlungen zueignete, die
	        
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