Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Siebenter Band (Siebenter Band / 1842)

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nachlässigen oder unbillig entschieden zu haben schien. 
Wurden bei den Herrschafts- oder Krcisämtern Kla 
gen wider Seelsorger wegen Vernachlässigung ihrer 
Amtspflichten oder wegen Abnahme höherer Stolge- 
bühren angebracht, oder nahmen jene Aemter selbst sol 
che Gebrechen wahr, so hatten sie die Anzeige davon an 
das Konsistorium wegen Abhilfe zu machen, und 
wenn diese nicht erfolgte, sich darum an die Landes 
stelle zu wenden. — War ein Geistlicher eines Ver 
brechens beinzichtiget, so konnte der weltliche Richter 
unter welchem er stand, ihn ohne weiteres einziehen 
lassen, nur.mußte er in einem'geschloffenen Wagen 
oder Tragseffel, oder zur Abendzeit weggeführt wer 
den. Von der Einziehung sowohl als von dem gefäll 
ten Urtheile hatte der Kriminalrichter sogleich das 
Appellationsgericht in Kenntniß zu setzen, und dieses 
ungesäumt Beides dem Bischöfe und der Landesstelle 
bekannt zu machen. Erforderte die Bestrafung des 
geistlichen Verbrechers dessen Entweihung, so war 
diese zwar von dem Bischöfe zu verlangen, wenn a- 
ber dieser damit zögerte, so konnte der Kriminalrichter 
auch, ohne die Entweihung abzuwarten, das Straf- 
urtheil vollziehen lassen. Wurde ein Geistlicher, 
Schulden halber zum Gefängnisse verurtheilt, so 
war er an das Konsistorium zur Verwahrung abzuge 
ben. Das Meiste von dem bisher angeführten, das 
Verfahren gegen die Geistlichen in Kriminalfällcn 
Betreffenden, wurde im Jahre 1787 verordnet. 
Die Geistlichen, welche Herrschaften hatten, sie 
mochten einzelne sein, oder ganze Körperschaften,
	        
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