Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Siebenter Band (Siebenter Band / 1842)

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Josephs II. ungefähr dieselben, welche beim TodeK. 
Marmilians I. gewesen ist. 
§. 1025, Religionsfond. Versorgung der Mitglieder der auf 
gehobenen Klöster. Abstellung des Sammelns. 
Die Aufhebung der Klöster wurde durch eigens 
hiezu bestellte Kommissäre ins Werk gesetzt. Diese 
hatten alle Sachen, welche ein aufgehobenes Kloster 
besaß, in Empfang zu nehmen. Die Kirchengeräth- 
schaften von geringerem Werthe, insbesondere die 
Meßgewänder, wurden an bedürftige Pfarrkirchen, 
die stch jedoch über ihre Armuth ausweisen mußten, 
unentgeltlich vertheilt. Kirchengefässe aus edlen Metal 
len, ;. B. Monstranzen, Kelche, wurden an an 
dere Stifter entweder gegen bare Bezahlung ihres 
Werthes, oder gegen mehre dergleichen Gefässe von 
geringerem Werthe, die aber zusammen dem Wer 
the des einen Stückes gleichkommen mußten, Hindun 
gegeben , jene mehre Stücke geringeren Werthes 
aber an weniger vermöglichc Kirchen käuflich über 
lassen. Daß hiebei Vieles auf die Willkür der Auf 
hebungskommissäre ankam, läßt sich leicht denken. 
Sehr zu bedauern ist vorzüglich dieses, daß theils 
durch die Unkenntniß solcher Menschen, theils durch 
den dünkelhaften, auf die älteren Zeiten und ihre 
Erzeugnisse mit Verachtung blickenden Geist, wo 
von sie, wie viele andere ihrer Zeitgenossen be 
seelt waren, sehr viele in den aufgehobenen Klö 
stern vorhandene Denkmähler altcrthümlichcr Kunst 
und Wissenschaft/Urkunden, handschriftliche und
	        
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