Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Fünfter Band (Fünfter Band / 1842)

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lich halte» wolle. Es war dieses vorzüglich von der 
Aufstellung des Gerichtes zur Entscheidung der Strei 
tigkeiten über Kirchen und Kapellen, und von der 
Verleihung von Staatsämtern an Protestanten zu 
verstehen, wie es die protestantischen Ständcglicder 
auch in einer nachher überreichten Auslegung erklär 
ten. 2) Daß die gegenwärtig durch denPalatinus ge 
schehene Vorlesung der königlichen Erklärung statt der 
Publikatzion der Kapitulatzions-Resolutzion gelten 
soll. 3) Daß alle landesfürstlichen Städte und Märkte 
zusammen als vierter Stand geachtet, denselben das, 
was ihnen der König im verflossenen Jahre vor den 
Mährischen Vermittlern mündlich zugesagt, — sie 
nähmlich in keiner Sache zu beschweren, — auch in 
Bezug auf die Religion gelten, und daß nicht weni 
ger ihre übrigen Freiheiten erhalten werden sollten. 
4) Daß beide Religionstheile einander in ihrem Re- 
ligions- und Kirchenwcsen nicht beunruhigen sollen.— 
Die katholischen Ständcglicder erklärten hierauf, daß 
sie in allen politischen Dingen zur Erhaltung der Lan 
desprivilegien und des gemeinen Nutzens mit den pro 
testantischen zusammen halten wollten, daß die Reli 
gionsverschiedenheit keine Ursache eines Zwiespaltes 
zwischen ihnen sein sollte, daß die Katholischen, wie 
sie bei dem Ihrigen verbleiben wollten, so anch Nie 
manden das Seinige zu nehmen, oder ihn widerrecht 
lich darin zu beunruhigen gedächten. — Nach einigen 
auf Gegenbemerkungen der Protestanten gemachten 
Abänderungen wurde dieses Dekret am 27. Februar 
in voller Ständeversammlnng wieder vorgelesen und
	        
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