Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Fünfter Band (Fünfter Band / 1842)

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§. 833. Besteuerung der Geistlichen, Kirchen und Klöster. 
Ungeachtet der Befreiungen im einzelnen, muß 
ten die Geistlichen, Kirchen und Klöster im ganzen 
die gemeinen Landeslasten mittragen, mußten die or 
dentlichen und außerordentlichen Steuern und Abga 
ben, wie die Weltlichen entrichten, ja sie wurden 
wegen den häufigen schweren und kostspieligen Krie 
gen mit den Türken, den rebellischen Bauern und 
andern Protestanten, und den Schweden, mit äußerst 
drückenden Abgaben belegt. Nach anderen geringeren 
Auflagen befahl K. Ferdinand I. im I. 1526, wie 
wohl mit Bewilligung des Papstes, daß alle Kirchen 
und Klöster im Erzherzogthume und in Jnneröster- 
reich jdcn vierten Theil ihrer sämmtlichen Besitzungen 
und Güter, oder des Werthes derselben, zum Kriege 
wider die Türken beisteuern sollten. Dieser Befehl 
wurde zwar nicht sogleich ausgeführt, einstweilen 
aber mußten im folgenden Jahre aus den Kirchen 
und Klöstern alle Kostbarkeiten und Kleinode, alle 
goldenen und silbernen Gefäße, einige der unentbehr 
lichsten ausgenommen, abgegeben werden. Im I« 
1528 mußten die Prälaten eine beträchtliche Summe 
zur Vertilgung der Wiedertäufer beisteuern. Endlich 
im folgenden 1529. Jahre wurde der Befehl wegen 
der Abgabe des vierten Theiles sämmtlicher Besitzungen 
der Kirchen und Klöster als Türkensteuer, erneuert 
und auch vollzogen. Vergleiche §. 587. — Um von an 
deren geringere» Türkensteuern nichts zu sagen, muß 
ten die Klöster im J. 1556 abermahls eine^,entrichten,
	        
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