Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Fünfter Band (Fünfter Band / 1842)

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me». — Von der Ausübung des Rechtes der erstell 
Bitte, welches den Kaisern Niemand streitig machte, 
lässt sich in Betreff unserer Länder um so weniger sa 
gen, weil alle Kaiser dieses Zeitraumes zugleich Lan 
desfürsten desselben waren, und als solche vielfa 
chen Einfluß auf die Verleihung von Pfründen 
hatten. 
§. 827. Verhältniß sämmtlicher Landcsbischäfe zu den 
Landesfürsten. 
Die Bischöfe voll Passau, Wien, Neustadt und 
Seckau waren ferner auch jetzt, w^'vorher, Land- 
ständeglieder und Vasallen unserer Landesfürsten, und 
unterlagen als solche den nähmlichen Pflichten und 
Lasten, wie die übrigen Ständeglieder. Die Reichs 
unmittelbarkeit oder Landesherrlichkeit des Erzstiftes 
Salzburg übör dessen in den Oesterfetchischen Län 
dern, nahmentlich in Steiermark, gelegene Besitzun 
gen, war schon im 15. Jahrhunderte von unseren 
Landesfürsten stark angefochten worden. Im 16. Jahr 
hunderte entsagte ihr der Erzbischof Matthäus förm 
lich in einem mit K. Ferdinand I. unterm 25. Okto 
ber 1535 abgeschlossenen Vertrage, worin er unter 
andern erklärte, zu den allgemeinen Lasten jener 
Länder i eben so wie die übrigen Ständeglieder, 
für die Besitzungen seines Erzstiftes daselbst, bei 
tragen zu wollen. In Betress der Gerichtsbarkeit 
ward in demselben Vertrage festgesetzt, daß von 
Msch. des Chrisiertty. 5. Bd. J4
	        
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