Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Vierter Band (Vierter Band / 1841)

Geistlichen und Leiblichen Mangel killen. In solchen 
Fällen wurden diese nicht selten, ihr Recht zu verfol 
gen und durchzusetzen, auf folgende Art außer Stand 
gesetzt: Wenn nähmlich ein Prälat oder ein landcs- 
fürstlicher Pfarrer starb, so bekamen gewöhnlich be 
nachbarte dem Lutherthum ergebene Herrschaften von 
der Regierung oder von dem Kameralamte, — wel 
che Stellen mit heimlichen Lutheranern besetzt waren— 
den Auftrag, die Sperr und Inventur in dem Klo 
ster oder Pfarrhofe vorzunehmen. Hatte nun ein Lu 
therischer mit einer solchen Prälatur oder Pfarre 
über Güter oder Rechte Prozeß, so unterschlugen die 
amtirenden Beamten bei Gelegenheit der Inventur 
die betreffenden Urkunden, und so gingen den Katho 
lischen die nöthigen Beweismittel verloren. Eben so 
machten es die Sachwalter, die schon größtentheils 
Lutheraner waren, mit den Prozeßakten der katholi 
schen Partheien, die bei ihnen niedergelegt wurden, 
so daß nur sehr wenige Katholicken zu ihrem Rechte 
gelangen konnten. Dieß Alles bezeigen die katholischen 
Ständeglieder in ihrer 1607 K. Rudolf II. überreich 
ten Schrift. 
§. 598. Beförderung des Lutherthums durch Glieder 
des Herren- und Ritterstandes. 
Zu Anfang der dreißiger Jahre des 16. Jahr 
hundertes fühlten sich die Lutherischen Herren und 
Ritter in Oesterreich bereits so stark, daß sie sich nicht 
mehr scheuten, ihren Glauben vor dem Landesfürsten 
selbst zu bekennen. Ja auf einem Landtage zu Ins-
	        
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