Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Vierter Band (Vierter Band / 1841)

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Ehesachen, Kirchcngüter, Zehente, Testamente, nbek 
die Verlassenschaft verstorbener Geistlicher, über wel 
che sie^uach Willkür schalteten, welche sie nicht selten 
sich selbst zueigneten. Sie verweigerten den Geistli 
chen den Zehent, die Opsergaben und Anderes, was 
ihnen nach dem Rechte gebührte, verbothen auch ih 
ren Unterthanen, es zu entrichten. Die bei ihren 
Patronatskirchen anzustellenden Geistlichen zeigten sie 
nicht vorher der bischöflichen Behörde zur Prüfung 
und Gutheißung an, sondern besetzten sie nach Will 
kür mit Lutherisch gesinnten, oder wenigstens mit ver 
dächtigen, verführerischen, ungeprüften, nie zur Seel 
sorge zugelassenen Geistlichen. Denselben überließen 
sie gewöhnlich nur einen Theil des mit der Pfründe 
verbundenen Einkommens, und eigneten, das Uebrige 
sich selbst zu, zogen auch mehre Pfründen und Stif 
tungen ganz ein, und verwendeten deren Einkünfte 
für sich. Ja sie eigneten sich sogar Pfarren, andere 
Pfründen und Kirchengüter, welche von katholischen, 
besonders geistlichen Herrschaften abhingen, unter 
mancherlei Vorwänden zu, und nahmen sis entweder 
wirklich mit Gewalt in Besitz, oder stritten sie wenigstens 
««.Klagten die Katholischen darüber, so mußten sie ihre 
Klagen bei der Regierung anbringen. Da diese mit 
heimlichen Lutheranern besetzt war, die sich im Ge 
wissen verpflichtet achteten, die katholische Kirche zu 
beeinträchtigen, so wurde das Entrissene dem nnka- 
tholischen Räuber zugesprochen, oder es erfolgte we 
nigstens kein entscheidender Spruch, während dessen 
der Räuber im Besitz blieb, die Katholischen aber am
	        
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