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§. 727. Katholische Erklärung zwölf' landesfürstlichcr Ort
schaften. Anhänglichkeit der St. Pöltner an das Lutherthum.
Da die Protestanten in den landesfürstlichen
Ortschaften überhaupt sowohl im Lande ob als un
ter der Ens, ungeachtet der eingeführten katholischen
Religion, fortfuhren, ihre Anhänglichkeit an das
Lutherthum verschiedentlich zu äußern, ja heimlich
und öffentlich damit umgingen, die Prädikanten wie
der aufzunehmen, so wurden in demselben 1602. Jahre
auf Kiesels Betrieb wieder ein Edikt für diellandes-
fürstlichenfOrte im Lande unter und ob der Ens er
lassen, worin aufs neue aller protestantische Got
tesdienst, alle ^d ergleichen Schulen, Bücher und Ku
pferstiche, worist bisher die katholische Religion häu
fig beschimpft worden, verbothen, wie auch befohlen
war, keinen Bürger aufzunehmen oder^zu entlassen,
außer mit Wissen und Willen des Statthalters. Die
Wirkung dieses Ediktes war, daß zwölf landesfürst
liche Ortschaften im Lande unter der Ens, nähmlich
Baden, Bruck an der Leitha, Eggenburg, Gumpolds
kirchen, Heunburg, Korneuburg, Neustadt, Retz,
Tuln, Waidhofen an der Thaia, Weitra und Zwetl,
eine Schrift an die Regierung ausstellten, worin sie
erklärten, daß es außer der katholischen Kirche kein
Priesterthum, keine Sakramente, kein Heil gebe,
worin sie ferner die Lehren und Gebräuche der>Rö-
mischkatholischen Kirche, nahmentlich die Kommu
nionunter Einer Gestalt gut hießen, das Meßopfer
von Christo eingesetzt, und jeden andern als den ka-