Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Vierter Band (Vierter Band / 1841)

23 
wand Almosen für Kirchen oder Spitäler sammeln; §• 
die Beichtväter können von allen den Bischöfen zur 
Lossprechung vorbehaltenen Sünden, wenn sie in ge- hat 
heim begangen worden sind, absolviren, Todschlag 
und Ketzerei ausgenommen; um den übertriebenen lisä 
Forderungen einiger Seelsorger für ihre Amtsver- f an 
richtungen zu steuern, ist nach sechs Monathen eine „ist 
Stolordnung einzuführen; nur wegen der zur Oster- xstr 
zeit unterlassenen Beicht und Kommunion darf Je- ssn 
mand des kirchlichen Begräbnisses beraubt werden; tu« 
die Fasttage müssen auch in Zukunft gehalten, jedoch fstn 
soll ihre Vernachlässigung nicht mit der Ercommuni- unl 
katzion bestraft werden; zu Ostern und Pfingsten ren 
sollen nur die drei ersten Tage gefeiert werden; we- hr- 
der Geistliche noch Weltliche sollen in Wirthshäusern vor 
über den Glauben disputiren; in jedem Bisthume phc 
soll alle Jahre eine Versammlung der Geistlichkeit ge- Pa 
halten werden; in jedem Bisthume sollen in vier Ge- Ir, 
genden vier Richter aufgestellt werden, welche über Mi 
die Beobachtung dieser Vorschriften und anderer W> 
bischöflicher Verordnungen zu wachen haben. Was „icl 
oben von den Verordnungen der Kirchenversammlung ein 
zu Mühldorfbemerkt worden ist, gilt auch von berge- wa 
genwärtigen. Man kann noch hinzufügen, daß der all' 
päpstliche Gesandte auf die hundert Beschwerden ria 
ganz vergessen haben muß, welche ihm die Deutschen die 
Reichsstände auf dem Reichstage zu Nürnberg im I. die 
1522 vorgetragen haben. An 
vv: 
litt
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.