Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Vierter Band (Vierter Band / 1841)

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feit; nicht befugt, zum Gottesdienste in ihren Patro 
natskirchen fremde Unterthanen zuzulassen; nicht 
befugt, in einer landesfürstlichen Stadt, nahment 
lich in Wien, oder in einem andern dergleichen Orte in 
ihren Häusern Lutherischen Gottesdienst auch nur für 
sich selber zu halten; nicht befugt, in den ihnen ge 
hörigen Orten, wo nicht zugleich auch die Pfarr 
kirche ihnen als Patronen gehörte. Lutherischen Got 
tesdienst für ihre Unterthanen anzustellen; nicht be 
fugt endlich, in einem ihnen gehörigen, aber einer ka 
tholischen Patronatspfarre eingepfarrten Filial-Orte 
dasselbe zu thun, oder einen solchen Filialort von 
der katholischen Mutterpfarre zu trennen, und zu 
einer Lutherischen Patronatspfarre zu schlagen oder 
zu einer eigenen Pfarre zu erheben. 
Ueber dieseAffekuratzionsurkunde stellten die Lu 
therischen Herren und Ritter einen so genannten.Re 
vers aus, welcher großentheils in einer wörtlichen 
Wiederhohlung jener Urkunde bestand, und worin 
sie sich verpflichteten, gegen die, welche, dem Augs 
burgischen Glaubensbekenntnisse und der Agende 
nicht gemäffe Lehren und Zeremonien einführen wür 
den, mit ernstlichen Strafen zu verfahren, wider 
die katholischen Geistlichen und Weltlichen, um der 
therthanen solcher Konfession und Uns überreichter, durch 
sie, die! Stände, gefertigter Agenda frei gebrauchen mö 
gen und derselben gemäß und nicht zuwider, sowohl die 
Lehr als die Ceremonien anstellen und in das Werk zie 
hen mögen.
	        
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