Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Vierter Band (Vierter Band / 1841)

Rom. Die Priestcrebe wurde ganz abgeschlagen, wie 
voraus zn sehen war, die Kommunion unter beiden 
Gestalten aber zugestanden. Der Papst, Pius IV., 
erließ unterm 16. April 1564 ein Schreiben an den 
Erzbischof von Salzburg, worin er ihm die Macht 
ertheilte, in seiner Kirchenprovinz Allen, die es verlan 
gen würden, den Kelch beim Genusse des heil. Abend 
mahles reichen zu lassen. Gleiche Vollmacht erhielten 
auch die übrigen Erzbischöfe in Ferdinands Ländern 
z. B. der Patriarch von Aquileja und der Erzbischof 
von Prag. Nun ließ der Kaiser allen Erzbischöfen und 
Bischöfen in seinen Ländern befehlen, in jenen Thei 
len ihrer Sprengel, welche in seine Länder sich er 
streckten, überall den Gebrauch des Kelches bei der 
Kommunion einzuführen. Am 18. Juni 1564 ward 
die Erlaubniß, unter beiden Gestalten zu kommuni, 
ziren, in der Stephanskirche von Urban, Bischof von 
Gurk und Verweser des Wiener-Bisthums am Schlüsse 
seiner Predigt bekannt gemacht. Eben so ließ sie auch 
Christian, Bischof von Neustadt, welchen derselbe Ur 
ban über die Bestimmung der bei Ertheilung des Kel 
ches zu beobachtenden Vorsichten zu Ratbc gezogen 
hatte, in seinem! Sprengel, imgleichen Urban, Bi 
schof von Passau, im übrigen Oesterreich, der Pa 
triarch von Aquileja in den Oesterreichischen Ländern 
südwärts der Drau, der Erzbischof von Salzburg und 
der Bischof von Seckau in der übrigen Steiermark be 
kannt machen. In seinem eigenen uümittelbaren Ge 
biethe aber machte der Etzbischof von Salzburg von 
jener Erlaubniß keinen Gebrauch, so zahlreich auch 
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