Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Vierter Band (Vierter Band / 1841)

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Bisthümer am Main und Rhain fortsetzte, erst im 
I. 1555 zu Augsburg gehalten werden. Da ward 
denn festgesetzt, daß die Lutherischen Reichsstände 
glieder eben so wie die katholischen, vollkommene 
Religionsfreiheit und völlig gleiche Rechte mit die 
sen haben, von der geistlichen Gerichtsbarkeit der 
Bischöfe, in deren Sprengeln ihre Besitzungen lagen, 
frei sein, und die Kirchengüter, die sie bisher an sich 
gezogen, behalten sollten. Jedes Reichsständeglied 
sollte in Zukunft seine Religion unbehindert und un 
angefochten verändern können, doch behielten sich 
hiebei die Katholischen, wiewohl mit Widerspruch 
der Protestanten, vor, daß, wenn ein geistliches 
Reichsständeglied, das bisher katholisch war, es 
thäte, dasselbe sein Reichslehen, nähmlich sein Bis 
thum, seine Prälatur, seine Doniherrnstelle, oder 
was es sonst hätte, ungesäumt, jedoch seiner Ehre 
unbeschadet, verlieren sollte. Die Unterthanen der 
Reichsständeglieder, somit auch die Landstände, soll 
ten von ihren Herren zu derjenigen Religion die die 
sen gefiele, verhalten werden können, und, wenn 
sie sich den Zwang nicht wollten gefallen lassen, mit 
Verkauf ihrer Güter gegen eine billige Nachsteuer oder 
Loskaufung auswandern dürfen. — Diese Friedensbe 
dingungen wurden von nun an, unter dem Nahmen des 
Augsburger-Religionsfriedens begriffen. — Das Jahr 
darauf legte Kaiser Karl V. das Kaiserthum und 
seine übrigen Reiche nieder, und zog sich in ein 
Spanisches Kloster zurück, in welchem er nach zwei 
Jahren starb. Seine übrigen Reiche erhielt sein Sohn
	        
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