Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Vierter Band (Vierter Band / 1841)

104 
Rom, wurden auf allgemeinen Ordensversammlun 
gen, anfangs auf Lebenszeit, später auf neun Jahre 
erwählt, hatten vier Assistenten oder Beistände, die 
zugleich ihr Verfahren zu beobachten hatten, konnten 
Alles verordnen und befehlen, was der Grundverfas 
sung und den Regeln des Ordens nicht entgegen war, 
und hatten in so fern eine unumschränkte Macht, so 
wie ihnen die Ordensglieder den vollkommensten Ge 
horsam zu leisten schuldig waren. 
Da das - vierte Ordensgelübde von größter 
Wichtigkeit war, da Jgnazius und seine Genossen in 
ihrem Wirkungskreise bereits die nützlichsten Dienste 
leisteten, und von dem größten Eifer für das Wohl 
der katholischen Kirche beseelt waren, so erlangten 
sie bald die ausdrückliche päpstliche Bestätigung ih 
rer Gesellschaft, die sie die Gesellschaft Jesu nannten, 
und allmählig auch ganz besondere Vorrechte oder 
Privilegien, worunter hierorts vorzüglich die völ 
lige Befreiung von der bischöflichen Gerichtsbarkeit, 
die Befugniß, in allen Kirchen und an andern an 
gemessenen Orten, ohne vorläufige Erlaubniß des 
Bischofs und Pfarrers zu predigen, Beicht zu hören 
und die übrigen Sakramente zu verwalten, für die 
ihnen eingeräumten wissenschaftlichen Fächer Profes 
soren aus ihren Leuten nach ihrem eigenen Gutbefin 
den ohne weitere Genehmigung von Jemand ande 
ren anzustellen, auch ihren Ordensgenossen alle aka 
demischen Grade mit der Wirkung zu ertheilen, daß 
sie aller an der Lehranstalt gewöhnlichen Ehren und
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.