Volltext: II. Theil Garsten, Gleink, Kremsmünster, Schlierbach (2,2 / 1913)

Von mittelalterlichen Urbaren des Stiftes Gleink ist nur eines er¬ 
halten, zweifellos das älteste. Es ist eine Pergamenthandschrift, die ur¬ 
sprünglich aus 36 Bll., d. i. drei Lagen zu je 6 Doppelblättern (25 X 14 cm) 
bestand. Den Umschlag, der bis auf ein kleines Bruchstück weggerissen 
wurde, bildete, wie man noch erkennen kann, ein Blatt einer lateinischen 
Pergamenthandschrift s. XIII. 
Das erste Blatt des Urbars wurde im letzten Drittel des 19. Jahr¬ 
hunderts weggeschnitten, denn P. Schmieder, der die Handschrift c. 1870 
benützte und in der rechten unteren Ecke paginierte, zählte noch 36 Bll. 
Jedes Blatt ist am linken Rande durch zwei, am rechten durch eine Ver¬ 
tikale eingeteilt, welche oben und unten von einer Horizontalen durch¬ 
schnitten sind. 
Innerhalb der am linken Rande gezogenen Parallelen steht bis Fol. 31b 
vor jedem Posten erster Hand eine Rubrik. 
Die großen Anfangsbuchstaben sind in den Zeilenanfängen mit 
wenigen Ausnahmen fast durchwegs, im Texte hie und da von einem 
roten Strich durchzogen. 
Der Inhalt des fehlenden Blattes läßt sich mit genügender Sicherheit 
aus dem Summarium auf Fol. 5 und den Spezialverzeichnissen (Fol. 32—34) 
erschließen. Es müssen darauf die Leistungen von 3 Gütern in Asang und 
2 in Ebrafing gestanden haben. 
Die Zehente1 verzeichnet das Urbar nicht. Sie scheinen wie der 
Besitz an Weinbergen1 2 um 1300 noch sehr gering gewesen zu sein. 
Die Abfassungszeit des Urbars ist urkundlich sicher zwischen 1308 
und 1312 anzusetzen. 
In einer Gleinker Urkunde vom 12. März 1307 (UB. IV, n. 560) 
scheinen die im Urbar genannten Chunradus in Hag, Fridericus in Glunich, 
Dietricus in Hedershofen als officiales von Gleink auf. Ebenso sind in 
einer Gleinker Urkunde vom 7. Juli 1308 Fridericus officialis und Chun¬ 
radus Widmer als Zeugen genannt (UB. V, n. 5). 
1 Vgl. UB. II, n. 170, III, n. 501, IV, n. 175, 265. 
2 Erst im Verlaufe des 14. Jahrhunderts erwirbt das Stift größeren Besitz um 
Krems. Vgl. UB. V, n. 470, VI, n. 93, 111, 200, 230, VIII, n. 304, 532, 708. 
Oberösterr. Stiftsurbare. 2. Teil. 
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