Volltext: II. Theil Garsten, Gleink, Kremsmünster, Schlierbach (2,2 / 1913)

Benediktinerabtei Kremsmünster. 
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In C ist das nur mehr beim Custos und Infirmarius der Fall und in 
D E sehen wir bereits alle Pertinenzen der genannten Offizialen unter die 
Güter der alten Verwaltungsbezirke je nach ihrer Lage eingereiht. 
Die Redditus camerae und die Redditus praepositurae nulli officio 
subiacentes der Urbare A B scheinen in C D E als Amt Sipbachzell auf. 
Da nun beispielsweise die Güter in Nadelberg, Austall und Stock¬ 
ham, die in A B in drei verschiedene Kassen zinsten, in D E dem Amte 
Fronhofen zugewiesen sind, in C aber noch nicht, so muß diese für die 
Geschichte der Stiftsverwaltung belangreiche Auflassung der Spezialdota¬ 
tionen zwischen 1441 und 1467 erfolgt sein, vermutlich zur Zeit des Abtes 
Ulrich IV. Schoppenzaun (1454—1484). 
Das Plus an Besitzstücken der einzelnen Ämter, das C gegenüber 
A B aufweist, ist in erster Linie nicht durch Erwerbungen (Kauf, Tausch, 
Schenkung, Stiftung), sondern durch weitgehende Gutsteilungen zu er¬ 
klären. Daß dieses Verfahren, namentlich bei Grundstücken, immerfort 
angewendet wurde, ergibt sich z. B. deutlich durch einen Vergleich der 
Dienste von Augründen an der Traun im Oberamte zu Weißkirchen in C 
einer- und D E andererseits. 
Aus Gründen der Übersichtlichkeit habe ich das Zehentregister in 
DE im Zusammenhänge mit dem Text in B abgedruckt. 
Schon in den Urbaren A B sind die Einkünfte zweier Höfe (Hof in 
Krems bei Kirchdorf und Weingarthof) für sich behandelt; in D E ist noch 
eine Reihe anderer Hofdienste hinzugekommen. 
Die Abteilung ,Dienst von den inkorp. Pfarren4 in D E berührt sich 
teilweise mit a. 
Der ,Dienst außerhalb der Ämter4 in D E war vielleicht einem be¬ 
stimmten Zwecke zugewiesen und deshalb abgesondert worden. 
Die Einkünfte aus Waldbesitz finden sich nur in D E, die aus den 
Weinbergen weisen in D E ein erhebliches Plus gegenüber AB auf. 
Der Frondienst (Mähder und Schnitter), der sich an die immer 
steigende Verpachtung von Äckern knüpfte, war zur Zeit der Abfassung 
von D E schon so ausgedehnt, daß er in den Ämtern Lindenberg, Stadel¬ 
hof, Weinberg und Au eine besondere Abteilung bildet. 
Was das gegenseitige Verhältnis der beiden Textgruppen A B und 
C D E im allgemeinen betrifft, so ist, abgesehen von den Teilungen und 
Besitzerwerbungen, nur zu bemerken, daß eine Reihe von Gütern in den 
einzelnen Urbarien die Amtszugehörigkeit wechselt, wie das eben Gründe 
der Verwaltungspraxis mit sich brachten. 
Die in D E enthaltenen Lehenvergabungen und das Taiding sind in 
diese Ausgabe der Urbare nicht aufgenommen worden, weil deren Ver¬ 
öffentlichung in einen anderen Rahmen fällt.
	        
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