Volltext: III. Theil Baumgartenberg, St. Florian, Waldhausen, Wilhering (2,3 / 1915)

356 
Zisterzienserabtei Wilhering. 
Das Urbar gliedert sich folgendermaßen: 
1. Census generalis ex altera parte Danubii [Fol. la—6 a]. 
2. Decime ex alia parte Rotule [Fol. 7 a—7 b]. 
3. Einkünfte aus niederösterreichischem Besitz [Fol. 8 a—13 b]. 
Entstanden ist das Urbar zur Zeit des Abtes Wolfram (1280—1288), 
der ziemlich viele Erwerbungen für sein Stift zustande gebracht hat1 und 
wohl deshalb eine Zusammenstellung des Besitzes für nötig halten mochte. 
Wie schon bemerkt worden ist, enthält dieses Urbar nur den Stifts¬ 
besitz im Mühlviertel und Niederösterreich, ist also nicht vollständig er¬ 
halten. Da die Güter in Niederösterreich in die Urbare B C nicht auf¬ 
genommen sind, ist dieser Teil von A doppelt wertvoll, obwohl er, wie 
sich aus den Urkunden zeigen läßt, nicht lückenlos ist.1 2 
Urbar B (ohne Signatur) im Stiftsarchiv zu Wilhering. Pergament¬ 
handschrift, die aus zwei Lagen zu je 8 und einer zu 4 Blättern besteht, 
gegenwärtig aber nur 19 Blätter zählt, da das letzte Blatt bis auf einen 
schmalen Streifen weggeschnitten ist. Die Maße der Handschrift sind 
13*8 X 10 cm. Der Umschlag besteht aus einem Pergamentblatt, das auf 
der Innenseite eine nur mehr teilweise leserliche Urkunde trägt, die von 
einem die Zisterzienser im allgemeinen betreffenden Streit über Abgaben¬ 
pflicht handelt und die Jahreszahl 1328 erwähnt. Auf der Außenseite des 
vorderen Umschlagblattes steht die Bezeichnung A. 
Die Handschrift trägt bis Blatt 16 b die zierlichen, aber einfachen 
Züge einer Hand der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts. Blatt 17 und 18 
schrieb eine zweite, gleichzeitige Hand, Blatt 19 ist leer. Auf jeder Seite 
steht der Text zwischen 14 schwarzen Linien. Bis Blatt 6 a sind die 
Überschriften und die Namen der Ortschaften durch rote Farbe hervor¬ 
gehoben. 
Die Handschrift weist keinerlei Datierung auf. Sicher ist es, daß 
sie nach 1340 geschrieben ist, weil die in diesem Jahre (vgl. UB. VI, n. 319) 
an das Stift gekommene Wiese in Breitwiesen und das ebenfalls im 
gleichen Jahre (vgl. UB. VI, n. 320) erworbene feodum Strachnarii darin 
schon von erster Hand verzeichnet sind. Da andrerseits die 1350 ge¬ 
stiftete curia Stalinne (vgl. UB. VII, n. 189) noch fehlt,3 so steht wenigstens 
fest, daß das Urbar B zwischen 1340 und 1350 abgefaßt ist. Da es nur 
einen Teil des Stiftsbesitzes enthält, der erste Abschnitt überdies bis auf 
die roten Überschriften und ein kurzes Stück des Schlusses ausradiert ist, 
so ist bei der geringen Anzahl der für die Datierung in Betracht kom¬ 
menden Urkunden eine engere Begrenzung nicht möglich. 
1 Vgl. J. Stülz, Geschichte des Zisterzienserstiftes Wilhering1, S. 30—32. 
2 Vgl. O. Grillnberger, a. a. O., S. 127. 
8 Das für Urbartexte nur mit Vorsicht anwendbare argumentum ex silentio ist 
hier zulässig, weil die mit B fast identische Hs. C dieses Gut nachgetragen hat.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.