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und namentlich auch diese, dem Stifte in der Zehentbehebung
keine Hindernisse in den Weg zu legen, getreulich einzuhalten
gelobt hatte. Demohngeachtet fing er, nachdem er seine Psründe
kaum angetreten, alsbald an, den Zehent daselbst sich zuzueignen.
Der Streit ward anfangs vor dem salzburgischen Dekan und
Osficial Eberhard zu Salzburg verhandelt, von dessen Entscheidung
der Pfarrer aber an den päpstlichen Stuhl appellirte, wovon der
päpstliche Auditor Martin Galos am 9. Juni 1420 den Propst
und das Kapitel in Kenntniß setzte und in einem andern am
19. Juli desselben Jahres zu Florenz ausgefertigten Erlasse alle
Jene, welche auf diese Angelegenheit Bezug habende Urkunden
bisher böswillig verheimlicht, zur Herausgabe derselben auffor¬
derte O. Ueber die darüber erfolgte Entscheidung ist wohl weiter
nichts bekannt, doch scheint gleichfalls dem Stifte das Recht
zuerkannt worden zu sein, da es sich auch späterhin im Besitze
der vom Pfarrer angestrittenen Zehente befand.
Der Pfarrer Erhärt Christian von Kirchschlag war 1425
gestorben und hatte durch Präsentation des Propstes Paul den
Andreas Schwentner zum Nachfolger erhalten, welchen Erzbischof
Eberhard von Salzburg durch den Pfarrer von Aspang dem Volke
vorzustellen den 14. September des nämlichen Jahres den Auftrag
ertheilte. Im Jahre 1436 befand sich zn Kirchschlag, wahrschein¬
lich an der Schloßkapelle des Gutsherrn Albert von Pottendorf,
ein gewisser Peter Peßler, welcher dem vorerwähnten Andreas
Schwentner die Pfarre streitig machte und mehrere Pfarrgüter an
sich riß. Wohl hatte der salzburgische Osficial Jodok Gafsolt in
seinem Erkenntnisse Schwentner als den rechtmäßigen Pfarrer
erklärt, doch hatte Peßler gegen dieses Urtheil an den apostolischen
Stuhl appellirt, welcher den Propst Wilhelm von Turris von
St. Stephan in Wien, dieser aber den dortigen Dekan Thomas
Hadmar mit der Untersuchung beauftragte. Letzterer hob das erste
Urtheil ganz auf, da appellirte nun Schwentner an das Concil
von Basel, welches durch den Propst von Genua, Marcus von
Francis, wiederum das vom salzburgischen Osficial gefällte Urtheil
l) Originale.